Wenn im Straßenverkehr kein Notstand vorliegt

Verkehrsrecht und Urteile
Blutiger Ehefrau-Finger ist kein Grund zum Rasen
Es liegt „keine rechtfertigende Notstandssituation vor“, wenn ein Ehemann seine am Finger verletzte Frau mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Klinik transportiert, weil er nicht auf den Rettungswagen warten will. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main hat laut Rechtsschutz-Experten entschieden (Az.: 971 Owi 955 Js-Owi 65423/19).

Der Betroffene war in einer 30er-Zone mit mindestens 80 Sachen geblitzt worden. Seine Argumentation: Die Wunde habe so stark geblutet, dass er selbst ins Krankenhaus fahren wollte. Denn einige Monate zuvor sei der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach rund 40 Minuten eingetroffen.
Die Richter beeindruckte das wenig. Ein Notstand gemäß Paragraf 16 OWiG sei nicht gegeben, schon weil keine akute Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen habe: Es waren ernsthaft weder ihr Tod, noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung zu erwarten. Dem Betroffenen sei es zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen. Das Urteil: 235 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot.

Taxi: Fahrgast-Übelkeit kein Grund zum Rasen
(TRD/MID) Die Übelkeit des Fahrgasts gibt dem Taxifahrer nicht das Recht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, so dass Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 Ss Owi 1130/13). Dies stelle keinen Notstand im rechtlichen Sinne dar.
Ein Taxifahrer hatte im verhandelten Fall nach den Klagen über Übelkeit seines Fahrgastes das Gaspedal auf der Autobahn kräftig getreten, um noch die nächste Ausfahrt zu erreichen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung hat er dabei laut der Deutschen Anwaltshotline um 64 km/h überschritten. Das aus der Übertretung resultierende Bußgeld von 440 Euro und auch das verhängte Fahrverbot über zwei Monate haben die Richter für rechtmäßig erklärt. Die Gefahr, dass der Fahrgast erbrechen muss, rechtfertige die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.
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