Neues Gesetz: Per Klick in den Knast

(TRD/CID) Hass und Hetze sind im Internet weit verbreitet. Dem will die Bundesregierung jetzt mit einem umfangreichen Gesetzespaket einen Riegel vorschieben.
Ein Punkt des Gesetzespakets betrifft Drohungen, die im Netz geäußert werden, etwa Körperverletzung, sexuelle Übergriffe oder auch Sachbeschädigung. Dafür können künftig Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Bisher stand nur auf eine im Internet veröffentlichte Morddrohung eine mögliche Gefängnisstrafe. Die wurde mit den Neuerungen auf ein Strafmaß von bis zu drei Jahre erhöht. Auch für Beleidigungen könnte der Verfasser zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden.
Durch die neuen Gesetze wird auch der Strafrahmen rund um die Billigung von Straftaten erweitert. Bisher war es strafbar, bereits begangene Taten zu befürworten. Das gilt nun auch für angekündigte Taten. Und dabei kann es auch schon reichen, wenn ein User durch ein „Like“ oder Ähnliches anzeigt, dass ihm die begangene oder geplante Tat „gefällt“.
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Wenn „Öffentlicher Frieden“ gestört ist
Erzielt diese Angabe eine große Reichweite unter anderen Internetnutzern, muss ein Gericht entscheiden, ob damit der „öffentliche Frieden gestört“ wird und damit Strafen verhängt werden könnten.

Her mit dem Passwort
(TRD/CID) Das Bundeskabinett hat eine Gesetzesverschärfung gegen Hass im Internet beschlossen. Dazu gehören die Passwort-Herausgabe und Meldepflicht ans Bundeskriminalamt (BKA).
Die meisten User dürfte es aber beunruhigen, dass die Passwort-Herausgabe auch nach einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs ein Bestandteil des beschlossenen Maßnahmenpakets geblieben ist. Google sieht darin sogar das Risiko einer „Online-Hausdurchsuchung“.
Die Passwort-Herausgabe steht noch vor einem ganz praktischen Problem. Denn Facebook und Co. dürfen nach geltendem Datenschutzrecht gar keine Passwörter der Nutzer speichern, die sie herausgeben könnten. Lediglich sogenannte „Hash-Werte“ dieser Passwörter werden gespeichert, mit dem ein Dienstleister nur deren Richtigkeit überprüfen kann.
Beruhigen dürfte das nur halb, denn auch ein Hash-Wert ist an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Quelle: tagesschau.de
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