Welche rechtlichen Aspekte sind bei Wohngemeinschaften von Bedeutung

(TRD/WID) Eine Wohngemeinschaft (WG) ist der Zusammenschluss mindestens zweier Personen zum Zweck des gemeinsamen Wohnens in einer Wohnung. Besonders bei Studenten ist das WG-Leben beliebt, weil diese eher finanzierbar ist als einen eigenen Wohnung, was besonders für teure Städten wie Hamburg oder München gilt. Deshalb und weil die Kapazitäten der Studentenwohnheime begrenzt sind, suchen sich viele Studenten ein bezahlbares Zimmer in einer Wohngemeinschaft und teilen sich darin Räume wie Bad, Küche und gegebenenfalls das Wohnzimmer mit den Mitbewohnern.Was viele nicht wissen: Juristisch gesehen bildet eine Wohngemeinschaft laut Rechtsschutz Experten in der Regel eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“(GbR) gemäß § 705 BGB. Thermalbaden gegen Stress Denn eine GbR kann auch ohne schriftlichen Vertrag oder Eintragung ins Handelsregister geschlossen werden. Konsequenz: Bei einer GbR haften zum Beispiel alle Mitglieder mit ihren gesamten Privatvermögen für die Gesellschaft. Die Bewohner einer WG haften für die Mietzahlungen als Gesamtschuldner, so ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn (51 C 28/99).
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Urteile für Wohngemeinschaften
Eine WG darf grundsätzlich nur so viele WG-Mitglieder haben, wie Schlafzimmer zur Verfügung stehen. Bei einem Verstoß könnte laut den Experten einer Rechtschutzversicherung der Vermieter die Kündigung aussprechen. Mini-Jobber
Die Miete muss rechtlich gesehen derjenige zahlen, der als Hauptmieter den Mietvertrag unterschrieben hat. Gibt es ein WG-Mitglied, das alleine den Mietvertrag unterschrieben hat und somit der Hauptmieter ist, sind die anderen WG-Mitglieder Untermieter. Der Hauptmieter haftet zunächst allein gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung. Haben alle WG-Mitglieder den Mietvertrag unterzeichnet, sind sie gemeinsam zur Mietzahlung verpflichtet. Vorsicht: Jeder Bewohner haftet dann gesamtschuldnerisch für die Miete. Falls in einer WG zum Beispiel zwei der insgesamt drei Mieter ihren Teil der Miete nicht zahlen, kann der Vermieter von einem einzigen Mieter die Zahlung der gesamten Miete verlangen. Dieser hat zunächst dem Vermieter die volle Miete zu zahlen und muss dann versuchen, die entsprechenden Teilbeträge von seinen Mitbewohnern zurückzuverlangen. Darum zieht es Urlauber nach Mallorca
Falls es einen Hauptmieter gibt und die anderen WG-Mitglieder nur Untermieter sind, so muss der Untermieter nur gegenüber dem Hauptmieter kündigen. Der Hauptmieter wird dann das Zimmer an einen neuen WG-Mitbewohner vermieten: Dazu braucht er die Zustimmung des Vermieters, wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte aber auf jeden Fall dem Vermieter angezeigt werden, um Ärger zu vermeiden. Bei Auszug einer Person können die verbleibenden Mitglieder der Wohngemeinschaft vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in die WG aufnehmen können (Urteile des Landgerichts Karlsruhe WuM 92, 45 und des Landgerichts München I WuM 82, 189). Mieten: Trendwende nicht in Sicht
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