Arbeitsverträge mit ortsunabhängigen Mitarbeitern
(TRD/WID) Arbeiten im Cafe oder Park muss kein Traum sein. Welche rechtlichen Vorgaben für das Mobile Arbeiten zwingend sind und wie viel Freiraum den Unternehmen in puncto Arbeitszeitgestaltung bleibt, erklärt Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Preidel, Partneranwalt einer Rechtsschutz-Versicherung.
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„Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zum klassischen Homeoffice ortsunabhängig. Das bedeutet konkret, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz theoretisch jeden Tag aufs Neue frei wählen können“, erklärt der Anwalt. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Lange Wege zur Arbeitsstätte entfallen und Familie und Beruf können unter einen Hut gebracht werden.

Die Rahmenbedingungen zum Mobilen Arbeiten lehnen sich an die im Infektionsschutzgesetz getroffenen Regelungen an, bedürfen aber individueller Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Die meisten Arbeitgeber regeln die Arbeit im mobilen „Büro“ in sogenannten Zusatzvereinbarungen zwischen Unternehmen und Mitarbeitern.
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„Da gibt es zum Beispiel die Voraussetzung, dass nur an bestimmten Wochentagen die Arbeit mobil bewerkstelligt werden darf“, sagt Preidel. „Zudem ist dort niedergelegt, dass während der Arbeitszeit die Erreichbarkeit nicht eingeschränkt ist, Angestellte also jederzeit via der zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel erreichbar sind. Des Weiteren müssen die Arbeitszeiten konkret erfasst und es darf oftmals nicht im Ausland gearbeitet werden.“
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Ob ein Arbeitgeber seine Angestellten gegen deren Willen zum Mobilen Arbeiten verdonnern kann, lässt sich laut dem Anwalt nicht pauschal beantworten: „Das Infektionsschutzgesetz hat es in jüngster Vergangenheit ermöglicht, dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Heimarbeit im Allgemeinen anzubieten, sondern, dass damit ebenso Verpflichtungen für die Beschäftigten einhergehen. Konkret bedeutet das: Falls es keine triftigen Gründe gibt, nicht zuhause zu arbeiten, haben die Beschäftigten das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen und zuhause zu bleiben.“
Das seien in erster Linie Dinge, welche die Voraussetzungen, einen guten Job zu machen, nachhaltig beeinträchtigten. Dazu gehörten beispielsweise räumliche Enge im flexiblen Büro, Störungen durch Dritte oder aber die unvollständige technische Ausstattung. Es gebe jedoch neben diesen Beweggründen einige weitere Beispiele, die privaten Gegebenheiten geschuldet seien, und die das Arbeiten von Zuhause schwer möglich machten. Ein Gespräch mit der Führungskraft sei der beste Weg, um eine beidseitige Zufriedenheit herzustellen.
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Genau wie im Büro muss auch im mobilen Office ein gewisser Gesundheitsstandard eingehalten werden. Die Zunahme des Arbeitens von zu Hause oder von unterwegs hat daher auch zu Veränderungen und Anpassungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geführt.
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So gilt, „dass der Arbeitnehmer auch hier weder physischen noch psychischen Gefahren ausgesetzt werden darf“, so der Rechtsanwalt. Doch dies zu gewährleisten sei nicht immer leicht, zum Beispiel wenn das Office auf die Wiese im Park verlegt wurde. Zudem gelte die Arbeitsstättenverordnung im mobilen Office nicht. Das fordere auf beiden Seiten eine gewisse Flexibilität und Kompromissbereitschaft. Der Fachanwalt rät: „Liegen Gefährdungen vor, können diese von Arbeitgeberseite ermittelt werden.“ Danach seien Maßnahmen festzulegen, um diese Gefährdungen zu minimieren oder gänzlich zu beseitigen.
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Das Buch schlägt ein wie eine Bombe. Solschenizyns 1.500 Seiten starke Anklageschrift des sowjetischen Systems wird zum Welterfolg. Der Autor erklärt den Gulag zum Spiegel einer zerrütteten Gesellschaft. https://www.swr.de/swr2/wissen/alexander-solschenizyn-und-sein-archipel-gulag-100.html
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