TIPPS für Blogger, Influencer, Young-Professionals in Agentur, Pressestelle und bei anderen Organisationen als Abgemahnte oder als Abmahnende.
(TRD/BNP) Redaktionell getarnte Werbung ist eine Form der Werbung, die wie ein redaktioneller Beitrag aussieht, aber in Wirklichkeit ein Produkt oder eine Dienstleistung bewirbt. Dies kann zu einer Irreführung der Leser führen, die denken, dass sie einen neutralen und objektiven Artikel lesen, während sie in Wirklichkeit einer versteckten Werbebotschaft ausgesetzt sind. Redaktionell getarnte Werbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, da sie eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt.
Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln, die sich auf Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Designrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht spezialisiert hat, hat kürzlich einen Fall zu diesem Thema erfolgreich vertreten. Der Betreiber eines Online-Gesundheitsmagazins wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er in zwei Artikeln redaktionell getarnte Werbung betrieben haben soll. Das Landgericht Gießen sah die Abmahnung nur als teilweise begründet an und schloss einen Vergleich mit den Parteien.
In einem der beiden Artikel ging es um die Vorzüge von Onlineapotheken, in dem ein Link zu einer bestimmten Onlineapotheke hinterlegt war. Der Betreiber des Magazins behauptete, dass er keine Verbindung zu der Apotheke habe und sie nur aufgrund von Empfehlungen aus seinem Bekanntenkreis erwähnt habe. Das Gericht sah darin keine redaktionell getarnte Werbung, da der Artikel keine konkreten Angaben zu Preisen, Rabatten oder Lieferbedingungen enthielt und der Link nur als Quelle diente.
In dem anderen Artikel wurde ein Zahnpflegeprodukt beworben, das tatsächlich eine finanzierte Anzeige war. Der Betreiber des Magazins hatte das Wort „Anzeige“ in ein Foto eingefügt, das zu Beginn des Artikels angezeigt wurde. Das Gericht hielt diesen Hinweis für nicht ausreichend, da er zu klein und unauffällig war und nicht im Text selbst erschien. Der Betreiber des Magazins gab für diesen Artikel eine Unterlassungserklärung ab.
Das Urteil des Landgerichts Gießen zeigt, wie wichtig es ist, eine klare Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen und Werbung zu schaffen, um eine Irreführung der Leser zu vermeiden. Dabei müssen die Hinweise auf die Werbung nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein, um eine Verwechslung mit einem redaktionellen Beitrag auszuschließen. Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte soll eine kompetente Beratung und Vertretung für alle anbieten, die mit dem Thema redaktionell getarnte Werbung konfrontiert sind.
Quellen:
[1] https://www.obladen-gaessler.de/es-kommt-auf-die-trennung-zur-redaktionell-getarnten-werbung/
[2] https://www.obladen-gaessler.de/kanzlei/
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