• 2. Mai 2024 7:42

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Das Objekt der Begierde: Der Führerschein kann laut aktuellem Gerichtsurteil von Straftätern auch dann eingezogen werden, wenn die Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fehlverhalten im Straßenverkehr steht.Foto: © TÜV Süd / TRD mobil

(TRD/MID)- Der Führerschein kann bereits jetzt von Straftätern auch dann eingezogen werden, wenn die Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fehlverhalten im Straßenverkehr steht. Das geht aus einem Urteil am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hervor (AZ: 3 L 168/16.NW). Vor dem Entzug der Fahrerlaubnis war ein männlicher Straftäter von der zuständigen Landkreis-Behörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Diese MPU kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Mann künftig in erheblichem Maße gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Das Gericht folgte dieser Ansicht und kassierte den Führerschein.

Zuvor war der Mann wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Mit einem Luftgewehr hatte der Mann aus seinem Wohnzimmerfenster auf einen Schüler geschossen und ihn an der Schulter derart getroffen, dass sich ein Hämatom bildete. Das Gutachten belegte einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten und Auffälligkeiten im Straßenverkehr. Wer allgemein wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehme, der setze sich auch beim Fahren leicht über Verkehrsbestimmungen hinweg, so die Schlussfolgerung.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils hält die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein die Entzugs-Debatte bei Straftaten für unnötig. Bereits heute könne bei Straftätern eine MPU angeordnet und der Führerschein entzogen werden.

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