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Zur Begründung wurde im Rahmen einer Studie zum Nutzungsverhalten vor allem Bedenken wegen des Schutzes und der Sicherheit persönlicher Daten genannt. "Aber auch schlicht das fehlende Angebot von Online-Formularen durch die Behörden", so ein Destatis-Sprecher. Photo by Sora Shimazaki on Pexels.com

(TRD/WID) Die Nachfrage wächst, und zwar deutlich: 50 Prozent der Bevölkerung nutzten im vergangenen Jahr das Internet für Kontakte mit Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) lag der Anteil vor zehn Jahren noch bei 39 Prozent.

Am häufigsten wurde dabei nach Informationen auf den Webseiten oder Apps gesucht. Deutlich niedriger war der Anteil etwa beim Herunterladen oder Ausdrucken von amtlichen Formularen (30 Prozent) sowie dem Zurücksenden ausgefüllter Formulare per Internet (16 Prozent).

Zur Begründung wurde im Rahmen einer Studie zum Nutzungsverhalten vor allem Bedenken wegen des Schutzes und der Sicherheit persönlicher Daten genannt. „Aber auch schlicht das fehlende Angebot von Online-Formularen durch die Behörden“, so ein Destatis-Sprecher.

Negativzinsen sind unzulässig

Amtsbild
Beim Öffnen von elektronischer Post ist immer auch Vorsicht geboten. © rawpixel / pixabay.com / TRD Digital und Technik

Digitale Konkurrenz: Die grosse Angst der Versicherer
(TRD/WID) Die digitale Konkurrenz bereitet den deutschen Versicherern die größten Sorgen. Das zeigt eine Umfrage der Software-Firma Camunda. Demnach überlagern die digitalen Risiken sogar noch die Probleme durch niedrige Zinsen. Vor allem Direktversicherungen, die sich online abschließen lassen, werden als Gefahr gesehen: 77 Prozent der befragten Manager erklären, dass dadurch die eigenen Erträge am stärksten angegriffen werden. Drei Viertel stufen zudem reine Online-Makler als bedrohlich ein.

Geschäftsmodell Dropshipping und die Fallstricke beim digitalen Einkauf

Neue Risiken zeichnen sich darüber hinaus durch Deckungen ab, die sich mit kurzen Laufzeiten oder auch spontan abschließen lassen. Sieben von zehn Anbietern befürchten, dass sie durch Tarife Kunden verlieren, die sie von einen Tag auf den anderen buchen und wieder kündigen können. 65 Prozent gehen davon aus, dass sich über Apps gekaufte Versicherungen als problematisch erweisen könnten, mehr noch als verhaltensabhängige Tarife. „Künftig versichert sich der Kunde dort, wo der Schutz besonders einfach und unkompliziert zu bekommen ist“, sagt Jakob Freund, CEO von Camunda.

Der persönliche Kontakt steht bei sensiblen Themen immer noch hoch im Kurs. Es zeigt sich jedoch, dass es sich bei leicht zu vergleichenden Angeboten wie einer privaten Haftpflicht-, Hausrat- oder Kfz-Versicherung die Verbraucher häufig selbst zutrauen, den passenden Tarif zu finden. Nach dem Motto: Schnellen Schutz finden, ohne langwierige Gespräche führen oder seitenlange Bedingungen lesen zu müssen.

Was tun, wenn es in der Waschanlage kracht?

Mahnung
– Original oder Fälschung? Immer wieder sind auch haltlose Mahnbescheide Online und Offline im Umlauf. © geralt / pixabay.com / TRD Recht und Billig

Gesundheits-Monitor: Viel Sport, zu viel Alkohol

Behörden machen keine Fehler: Rückzahlung von Leistungen auch bei Behördenfehler
(TRD/WID) Hartz-IV-Empfänger müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen. Dies gilt laut Experten einer Rechtschutzversicherung auch, wenn die Überzahlung auf einem Behördenfehler beruht und der Leistungsempfänger die Behörde selbst auf den Fehler aufmerksam gemacht hat.Geklagt hatte ein Student. Nach Aufnahme seines Studiums hatte er seinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen verloren. Dies teilte er dem zuständigen Amt auch mit. Trotz mehrerer Telefonate mit der Behörde bekam er noch monatelang Leistungen ausgezahlt. Schließlich forderte die Behörde insgesamt 1 035 Euro zurück. Dagegen klagte der junge Mann – allerdings erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt meinte vielmehr, der Student habe die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde zurückzuzahlen. Entscheidend sei, so das Gericht, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 5 AS 18/09).

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