(TRD/WID) Eigentlich sollte das klar sein: Wenn jemand Namen und Adresse eines anderen Menschen entwendet und damit Verträge abschließt, dann sollte der nicht dafür zahlen müssen, was andere gekauft haben. Ganz besonders nicht, wenn die bestellten Produkte nie bei der geschädigten Person angekommen sind. Doch so einfach und klar ist das Recht im Leben nicht.
Im konkreten Fall hatten Dritte die Identität einer Verbraucherin gestohlen und in ihrem Namen einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Sie wusste davon nichts – bis nach Zahlungs-Aufforderungen des Mobilfunkunternehmens eine Inkasso-Firma bei ihr die angeblichen Schulden eintreiben wollte, die sie nie verursacht hatte.
Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf Unterlassung geklagt und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewonnen hatte, ging das Inkasso-Unternehmen in Revision. Am Ende musste der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort sprechen: Weil die Verbraucherin den Vertrag nicht abgeschlossen hatte, durfte sie auch nicht zur Zahlung der durch unbekannte Dritte angehäuften Schulden aufgefordert werden.
Verbraucherschutz: Inkasso-Gebühren oft unverhältnismäßig hoch
„Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Inkasso-Forderungen für Produkte begleichen sollen, die sie nicht gekauft haben“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Inkasso-Firmen prüfen nicht, ob die Forderungen gerechtfertigt sind oder nicht, das würde ihr Geschäft schmälern.“
Auf Einwände würde nicht reagiert und pauschal an den Rechnungssteller verwiesen, so Buttler. Wer Inkasso-Briefe mit unberechtigten Forderungen bekommen habe, könne sich daher an die Verbraucherzentrale wenden.
© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp)
Redakteur: Rudolf Huber
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