(TRD/WID) – Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder sind bei getrennt lebenden Eltern oft ein Streitthema. Denn diese Geldzuwendungen gehen nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein. Dadurch sind Millionen Kinder in Deutschland mit Anspruch auf Unterhaltszahlungen armutsgefährdet. Daher setzt der Staat alles daran, Rechte von Kindern zu stärken und durchzusetzen. Und wie sehen die Regelungen im Einzelnen aus?
Elternteile sind ihren Kindern gegenüber laut Rechtschutz-Experten immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten „Natural-“ und „Bar“-Unterhalt. Derjenige, der das Kind bzw. die Kinder betreut und versorgt, leistet Natural-Unterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss zahlen, auch wenn sein Ex-Partner gegebenenfalls über das höhere Einkommen verfügt.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder sowie zum anderen nach dem Verdienst des Unterhaltpflichtigen. Als Leitlinie zur Berechnung dient die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, die regelmäßig überarbeitet wird. So auch zum 1. Januar 2015 und jetzt erneut zum 1. August 2015.
In Anlehnung an die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze wurde zu Jahresbeginn der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern erhöht. Für Erwerbstätige, die Kindern bis zum 21. Lebensjahr unterhaltsverpflichtet sind, liegt dieser seitdem bei 1.080 Euro (vorher 1.000 Euro) und für Nicht-Erwerbstätige bei 880 Euro (vorher 800 Euro). Zum 1. August 2015 wurden nun erstmalig seit 2010 die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder angehoben.
Steuerlicher Kinderfreibedarf
Hintergrund war die gesetzliche Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages, an den der sogenannte „Mindestbedarf“ gekoppelt ist. Generell erhöhen sich die Unterhaltsansprüche der Kinder mit ansteigendem Alter. So muss beispielsweise ein Arbeitnehmer, der bis zu 1.500 Euro netto monatlich verdient, einem Kind von bis zu fünf Jahren jetzt 328 Euro zukommen lassen, einem 12- bis 17-Jährigen dagegen 440 Euro. Diese Zahlen entsprechen dem Mindestbedarf. Ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen höher, muss er entsprechend höhere Sätze zahlen.
Kinder haben solange Recht auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind, diesen selbst zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Bei Studierenden, die nicht mehr zuhause wohnen, steigt der Gesamtunterhaltsbedarf auf 670 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semester-Beiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf in Höhe von 90 Euro besteht.
Die genannten Beträge muss das entsprechende Elternteil leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht dem neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen. Denn Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht. Kreative Bildungsangebote für den Nachwuchs fehlen
Selbst Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung können bei der Unterhaltsberechnung von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az. XII ZR 158/10). Bei Spielsachen mit App-Steuerung kommt es auf die Datensicherheit an
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