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Bauherren sollten immer erst den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen und eine Auflassungs-Vormerkung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen haben, bevor sie einen Bauvertrag unterschreiben. Foto: NIBE / TRD Bauen und Wohnen

(TRD/WID) Baugrundstücke sind rar. Schön, wenn man bei der Suche Unterstützung vom Fertighausanbieter bekommt, denken viele Bauherren. Hier ist aber höchste Vorsicht geboten, so der Bauherren-Schutzbund (BSB).

Zuletzt hatte das ARD-Magazin Plus-Minus über das brisante Thema berichtet: Unseriöse Vertriebspartner von Fertighausherstellern bieten zum Hausbauvertrag gleich das passende Grundstück an. Damit es der Bauherr bekommen kann, muss er aber erst einmal den Bauvertrag unterschreiben. „Oft stellt sich im Anschluss heraus, dass das Grundstück gar nicht vorhanden ist oder nicht wie vorgesehen bebaut, werden kann“, erklärt der BSB.

Für Bauherrn gilt seit Jahresanfang ein neues Bauvertragsrecht

Die Konsequenz: Die Baufirma zieht sich auf den abgeschlossenen Hausbauvertrag zurück. An die zuvor vollmundigen Versprechen des Verkäufers zum problemlosen Rücktritt vom Bauvertrag, sollte es mit dem Baugrundstück nicht passen, kann sich niemand mehr erinnern. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen ist dann meist schon abgelaufen.

Weil die Hausbaufirmen bei Rücktritt eine Vertragsstrafe verlangen, die in der Regel bei zehn bis 15 Prozent der Bausumme liegt, verlieren viele Bauherren ihr gesamtes Eigenkapital. Deshalb empfiehlt der BSB, nie einen Hausbauvertrag ohne vorhandenes Baugrundstück zu unterschreiben.

Quelle: Youtube

Bauherren sollten immer erst den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen und eine Auflassungs-Vormerkung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen haben, bevor sie einen Bauvertrag unterschreiben. Denn die Grundstücksangebote der Baufirmen sind laut BSB „häufig nur Lockangebote, die die problematische Baulandsituation skrupellos ausnutzen. Am Ende kommt das den Bauherren teuer zu stehen.

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