(TRD/MID) Ein Versicherer macht auf einen juristischen Fallstrick aufmerksam: Wird ein Auto-Schloss elektronisch geknackt, muss die Versicherung nicht zahlen. Die Hausratversicherung muss bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen, selbst wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. Der Versicherer verweist auf das entsprechende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 2803/18 (27) hin.
Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse.

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