Flughafen München
In Bezug auf die Fluggastrechte spielt es eine wichtige Rolle, ob Reisende mit einer europäischen Airline unterwegs sind oder nicht.
© Flughafen München/ TRD Blog News Portal

(TRD/MID – Kleine Änderung, weitreichende Folgen: Lässt eine europäische Airline einen Flug von einer nicht-europäischen Fluggesellschaft durchführen, entfällt für die Reisenden der Schutz durch die EU-Fluggastrechteverordnung. Diese haben dann beim Rückflug keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Verspätungen oder Ausfällen. Das geht laut der Deutschen Anwaltauskunft aus einem Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 261 C 13238/16) hervor. 

Der Kläger buchte für 1.768 Euro beim Reiseveranstalter eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte von Air Berlin durchgeführt werden. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeigetafel im Flughafen, dass er stattdessen in einen Flieger von Etihad Airways steigen soll. Im Vorfeld wurde er darüber nicht informiert. So weit, so unproblematisch, doch das dicke Ende ließ nicht lange auf sich warten.

Der Rückflug startete gut drei Stunden später. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Sie sollten ursprünglich am 28. Juni um 13:40 Uhr ankommen. Tatsächlich erreichten sie ihr Ziel erst am Tag darauf um 02:00 Uhr. Der Kläger verlangte nun von der Reiseveranstalterin eine 100-prozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 177,33 Euro und zusätzlich Schadensersatz – gemäß der Fluggastrechteverordnung hatte einen Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro.

Da der Reiseveranstalter sich weigerte, klagte der Mann. Doch die Richter gewährten lediglich einem Betrag von 61,20 Euro. Ein weiterer Schadensersatzanspruch stehe dem Mann nicht zu, so die Richterin in München. Zwar sehe die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei der Ethiad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union handelt, sei die Verordnung hier nicht anwendbar.

Und was können Fluggäste in solch einem Fall unternehmen? Darf man den Austausch der Airline als Kunde ablehnen und dem Veranstalter die Mehrkosten für eine Umbuchung in Rechnung stellen? „Da werden Sie bei den Richtern vermutlich kein offenes Ohr finden“, sagt DAV-Anwalt Holger Hopperdietzel, Experte für Reise- und Fluggast-Recht auf Anfrage des mid. „Die Mehrkosten für einen Ersatzflug würden in diesem Fall vermutlich nicht erstattet.“ Und das, obwohl der Fall eigentlich klar ist: „Im Prinzip bucht man dann einen Flug inklusive Fluggastrechte und erhält einen ohne, dennoch sehe ich bei einer Klage keine großen Erfolgschancen. Allerdings seien solche Umbuchungen selten. „Das kann Ihnen vor allem bei Urlaubsfliegern wie Condor passieren, bei Linienflügen mit Lufthansa und Co. ist das unüblich.“

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