(TRD/MID) 04 bis 10: Diese Angabe findet man auf den meisten Saisonkennzeichen. Sie bedeuten, dass das entsprechende Fahrzeug von April bis Ende Oktober auf unseren Straßen bewegt werden darf. Doch was ist in der restlichen Zeit?
Vor allem Motorradfahrer, Caravaner, Wohnmobil- und Cabriolet-Besitzer nutzen wegen der günstigeren Versicherungstarife die Beschränkung auf einen bestimmten Zeitabschnitt, die noch dazu das Ab- und Wiederanmelden überflüssig macht. Ganz exakt gelten die Schilder laut dem TÜV Rheinland ab 0 Uhr des ersten und bis 24 Uhr des letzten Tages. „Außerhalb dieser Periode dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden“, so ein Sprecher vom TÜV.

Vorbei die Zeit der „Tanzstundenfotos“ im alten Führerschein
Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Außerdem droht ein Bußgeld. Auch eine unerlaubte Spritztour hat rechtliche Konsequenzen. Bei einem Unfall können sogar noch Regressansprüche der Versicherung hinzukommen. Weil Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter einen Verkauf umgehend der Zulassungsstelle melden.
Gerichtsurteile: Wer haftet, wenn bei Sturm ein Baum aufs Auto fällt?
Fahrzeugbeleuchtung: Unter den Blinden ist der „Einäugige“ König
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.