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(TRD/MID) In stürmischen Zeiten wie zuletzt in ganz Deutschland stellt sich vielen Autofahrern die Frage, wer für Schäden aufkommt. Die Experten einer Versicherung weisen in diesem Zusammenhang auf einige Gerichtsurteile hin. Denn so eindeutig ist die Sachlage oft nicht.

In einem noch nicht rechtskräftigen Fall war ein Autofahrer nachts gegen einen umgestürzten Baum gefahren, der hinter einer Kurve die Straße blockierte. Den Schaden von rund 4.600 Euro wollte der Fahrzeughalter vom Eigentümer des Baumes, dem Land Nordrhein-Westfalen, ersetzt bekommen. Nach seiner Auffassung sei das Land dazu verpflichtet, seinen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren.

Doch das Land lehnte es ab, für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen, da es regelmäßige Kontrollen gegeben habe. Das Problem: Die Baumwurzeln waren verfault, weshalb der Baum den Sturm nicht überlebt hatte. Dies sei trotz sorgfältiger Kontrollen nicht aufgefallen. Das Gericht konnte den Sachverhalt zwar nicht mehr prüfen, weil der Baum bereits entfernt und beseitigt worden war, doch es wies die Klage ab. Da es keine Anzeichen für die Erkrankung gab, wollten die Richter keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen.

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind zudem umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. Die Experten weisen auf einen Fall hin, bei dem ein Pkw durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro.

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Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz, weil diese seiner Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet habe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mit Hilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht. Anders sieht es allerdings aus, wenn bei einem sehr hohen Baum totes Holz wegen einer dichten Krone vom Boden aus nicht erkennbar ist. Dann reicht eine Sichtkontrolle von unten nicht aus, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Bei einem weiteren Autofahrer war der Wagen durch einen großen, herabfallenden Ast beschädigt worden. Allerdings war der Ast durch einen Sturm tags zuvor abgerissen worden, hatte sich aber im weiteren Geäst des Baumes verfangen und landete erst mit Verspätung auf dem Autodach. Der Fahrzeughalter meldete den Schaden seiner Versicherung als Sturmschaden. Doch diese verweigerte die Schadensregulierung, da Sturm und Schadensereignis nicht in direktem Zusammenhang standen. Auch die Richter waren der Ansicht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Sturm einzige oder letzte Ursache für den Schaden am Fahrzeug gewesen wäre. Aber eine unmittelbare Einwirkung lag hier nicht vor und wäre nach Auskunft der Experten nur von einer Vollkaskoversicherung gedeckt gewesen.

© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp)
Redakteur: Andreas Reiners

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https://www.srf.ch/news/schweiz/bundesrat-uebernimmt-sanktionen-kompletter-strategiewechsel-mit-ungewissen-folgen

https://www.tagblatt.ch/leben/bilder-und-informationen-social-media-zieht-in-den-krieg-noch-nie-hatte-die-globale-oeffentlichkeit-so-viel-macht-ld.2256889

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/elon-musk-unterstuetzt-ukraine-mit-starlink-internetdienst,SyczZST

https://www.businessinsider.de/politik/deutschland-und-europa-finanzieren-russlands-krieg-gegen-die-ukraine-swift-sanktionen-gas-oel-kohle/

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