(TRD/MID) E-Bikes und Pedelecs haben einen gewaltigen Boom ausgelöst. Doch viele Nutzer wissen über die genaue Zuordnung der Drahtesel mit eingebautem Rückenwind und deren rechtlichen Folgen nicht Bescheid. Wie schaut es zum Beispiel mit dem Thema „Alkohol am Lenker“ aus?Während die Promillegrenze einer „alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit“ bei Radfahrern bei 1,6 Promille liegt, ist ein Kraftfahrzeugführer bereits bei 1,1 Promille dran – auch wenn nichts passiert ist. Weil nur Pedelecs den Fahrenden ausschließlich dann unterstützen, wenn er auch selbst in die Pedale tritt, gelten Pedelec-Piloten als Radfahrer. Anders schaut es bei den E-Bikes aus, die auch ohne Zuarbeit des Menschen am Lenker fahren können. Und auch die sogenannten „S-Pedelecs“, die bis 45 km/h elektrisch unterstützt werden, gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge.
Wer keinen Autoführerschein hat, muss für ein bis zu 25 km/h schnelles E-Bike eine Mofa-Prüfbescheinigung vorweisen können. Wer vor dem 1. April 1965 geboren wurde, benötigt lediglich einen Personalausweis. Für das S-Pedelec ist wegen der höheren möglichen Geschwindigkeit eine Fahrerlaubnis der Klasse M nötig, ebenso für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. E-Bikes und S-Pedelecs müssen dazu auch noch versichert und mit einem Kennzeichen versehen werden.
Sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec ist eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter vorgeschrieben. „Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls“, betonen Rechtschutz-Experten. Auf Radwegen dürfen E-Bikes und S-Pedelecs nicht fahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku, weil die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet. Bis zu 25 km/h schnelle E-Bikes dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege benutzen, wenn die für Mofas freigegeben sind.
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