VU: Entfernen vom Unfallort geht gar nicht

TRD Recht und Billig
Viele Verkehrsteilnehmer wissen offenbar nicht, dass sie sich nicht vom Unfallort entfernen dürfen. © Goslar Institut / TRD Recht und Billig

(TRD/MID) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort VU Polizeiabkürzungen kann empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Autofahrer, die einen Unfallort verlassen, ohne die Polizei und ihre Versicherung zu informieren, machen sich schneller strafbar als viele ahnen. Das kann nicht nur teuer werden, sondern auch den Versicherungsschutz kosten – und den Entzug des Führerscheins sowie gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe zur Folge haben, warnt das Goslar-Institut.

Manche Autofahrer sind der irrigen Ansicht, je nach Art des Schadensereignisses gebe es unterschiedliche Vorgaben für das Verhalten am Unfallort. So dürfte niemand ernsthaft auf den Gedanken kommen, man könne bei einem selbst verursachten Vorkommnis mit Personenschaden oder bei einem größeren Sachschaden einfach vom Unfallort verschwinden, ohne zumindest die Polizei zu informieren und auf deren Eintreffen zu warten. Wer sich trotzdem so verhält, muss sich nicht wundern, wenn ihm dabei böswillige Absicht unterstellt wird.

Doch auch bei kleineren Beschädigungen, etwa einem sogenannten Parkrempler, fordert der Gesetzgeber, am Unfallort zu verbleiben sowie die Ordnungshüter und die Versicherung zu benachrichtigen. Wie gesagt: Selbst bei einem kleinen Kratzer im Lack eines anderen Fahrzeugs darf der Verursacher sich nicht einfach aus dem Staub machen, selbst wenn er ein schriftliches Schuldeingeständnis und seine Personalien am beschädigten Wagen hinterlässt. Andernfalls machen sich Autofahrer schnell unbeabsichtigt strafbar.

Denn wer sich von einem Unfallort wegbegibt, ohne zuvor mit dem Geschädigten oder der Polizei gesprochen zu haben, verstößt gegen Paragraph 142 Strafgesetzbuch (StGB) und begeht damit eine Straftat. Dazu besagt der betreffende Paragraf eindeutig, dass „ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er erstens zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder zweitens eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Roller für echte Retrostyle und Neo-Klassik-Fans

TRD Mobil: Dienstreisen bieten Abstand und Abwechslung vom Alltag

Über Marderbisse, TÜV-Plaketten und Runderneuerung von Reifen

Der Reise-Snack Nr. 1 – Das belegte Brot

Die Marke Mercedes will Luxus noch nachhaltiger gestalten

Erster Vollhybrid für Mazda-Fans auf dem Markt

Unterwegs im Schnellrestaurant hinter der Anhängerkupplung


Entdecke mehr von TRD Pressedienst

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.