TRD Pro Pressedienst
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes müssen Verbraucher seit dem 1. Dezember 2021 nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. Grundsätzlich gilt, dass der Internetanbieter dafür sorgen muss, dass die Geschwindigkeit beim Kunden am Internetanschluss ankommt. Photo by Liza Summer on Pexels.com / TRD Digital und Technik

(TRD/WID) Seit Dezember 2021 gilt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Verbraucher dürfen nun den Preis mindern, wenn die Internetgeschwindigkeit langsamer ist, als mit dem Anbieter vereinbart. Davon könnte so Mancher betroffen sein, wie eine Umfrage zeigt: Die Newsletter-Umfrage des Geldratgebers Finanztip zeigt: Etwa die Hälfte der Haushalte mit Internetproblemen könnte aufgrund der Gesetzesnovelle den Anbieter in die Pflicht nehmen oder den Preis mindern.  Router – mit wps-Taste

Warum Internet-Foren mit Ratgeber-Funktion oft keine Lösung sind

Demnach bekommen nur 25 Prozent aller Internetnutzer bekommen zuhause die volle Leistung vom Internetanbieter, ein Viertel surft nicht einmal mit der Hälfte der versprochenen Geschwindigkeit. Die Erhebung der Bundesnetzagentur bestätigt auch eine Finanztip-Umfrage unter Newsletter-Lesern. Demnach haben 46 Prozent der Befragten zuhause regelmäßig Ärger mit dem Internet. Über die Hälfte der Befragten mit Internetproblemen habe bereits eigene Fehlerquellen ausgeschlossen und selbst probiert, das Problem zu lösen. „Bleibt das Internet langsam, können Internetnutzer seit 1. Dezember den Preis mindern“, sagt der Telekommunikations-Experte Arne Düsterhöft.

Internet-Tarife ans individuelle Surfverhalten anpassen

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes müssen Verbraucher ab dem 1. Dezember 2021 nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. „Grundsätzlich gilt, dass der Internetanbieter dafür sorgen muss, dass die Geschwindigkeit beim Kunden am Internetanschluss ankommt“, erklärt Düsterhöft.

Wenn die Fußbodenheizung das WLAN-Netzwerk erlahmen lässt

Um welchen Betrag Internetnutzer den Preis mindern können,lasse sich pauschal dagegen nur schwer festlegen. „Nach unserer Einschätzung müssen Kunden, die nur 50 Prozent der versprochenen Leistung bekommen, auch nur die Hälfte des Preises an ihren Anbieter zahlen“, meint Düsterhöft. „Wir empfehlen dennoch, vorerst die volle Rechnung unter Vorbehalt weiter zu zahlen.“ Denn ist der Verbraucher mit 100 Euro im Rückstand, kann der Anbieter das Internet einfach abdrehen, bis der Fall geklärt ist.

Das Internet steckt voller Vitamine und smarter Daten sammelnder Helfer

Einen mangelhaften Internetanschluss belegen Internetnutzer am besten mit einer Messkampagne über den Speed-Test der Bundesnetzagentur. Die Ergebnisse können Kunden mit dem Musterschreiben von Finanztip an ihren Anbieter schicken. Zuvor sollten eigene Fehlerquellen ausgeschlossen werden. „Viele Probleme entstehen am Computer, in den WLAN-Einstellungen oder dem Internet-Router“, sagt Düsterhöft.

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Medienservice: Redaktionsplan und Redaktionskategorien

Liegt es nicht an der Technik zuhause, müssen Verbraucher dem Internetanbieter eine Chance einräumen, das Problem zu lösen. Eine Frist von 14 Tagen reicht dafür vollkommen aus. „Von unseren Lesern könnte jeder Vierte ab Dezember den Anbieter in die Pflicht nehmen, das Problem zu lösen, oder den Preis mindern“, berichtet Düsterhöft. Stellt sich der Anbieter quer, können sich Kunden an die Bundesnetzagentur oder Verbraucherzentrale wenden.

© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp) digital und technik (TRD)/ Redakteur: Lars Wallerang

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