In einem jüngsten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit dem Aktenzeichen L 2 BA 39/22 wurde klargestellt, dass das Sozialamt die Kosten für die Heizungswartung und -reparatur übernehmen muss, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind und unabweisbar sind. Dies gilt auch für Bürgergeldempfänger, die selbst Eigentümer ihres Wohneigentums sind.
Der Fall betraf eine Bürgergeldempfängerin aus Niedersachsen, deren Heizung irreparabel defekt war. Sie schloss einen Vertrag über die Installation und den anschließenden Betrieb einer neuen Heizungsanlage ab, die im Eigentum des Versorgungsunternehmens verblieb. Das Jobcenter weigerte sich zunächst, die volle monatliche Rate zu übernehmen, was das Bundessozialgericht jedoch anders bewertete. Das Gericht entschied, dass die monatlichen Zahlungen eine Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung seien und das Jobcenter die Kosten voll übernehmen müsse.
in der Regel können sich Eigentümer an ihren örtlichen Schornsteinfeger wenden, um die gesetzlich vorgeschriebene Wartung und Überprüfung der Heizung durchführen zu lassen. Der Schornsteinfeger ist zuständig für die Kontrolle und Wartung von Feuerungsanlagen und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Darüber hinaus ist es auch möglich, sich an Heizungsbauer oder Fachbetriebe zu wenden, die auf Heizungswartung und -reparatur spezialisiert sind. Diese können ebenfalls die erforderlichen Wartungsarbeiten durchführen und ggf. notwendige Reparaturen vornehmen.
Dieses Urteil unterstreicht die Verpflichtung des Sozialamts, notwendige Heizungskosten für Bürgergeldempfänger zu übernehmen, um deren Lebensbedingungen zu sichern. TRD MediaPhonograph2024
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