(TRD/WID) Die unerlaubte Nutzung des Internets während der Arbeit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. In dem speziellen Fall ist auch die Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. Darauf weist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (VDAA) hin. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg urteilte im Januar 2016 in einem entsprechenden Fall (Aktenzeichen: 5 Sa 657/15).Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner zur Arbeitsleistung überlassen. Dabei war dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets nur während der Arbeitspausen gestattet. Später erhielt der Arbeitgeber Hinweise darauf, dass allerdings eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlag. Ohne Zustimmung wertete er daraufhin den Browserverlauf aus um diesen Verdacht zu bestätigen. Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen insgesamt auf fünf Tage privater Internet-Nutzung kam. Es folgte die Kündigung aus wichtigem Grund. Das LAG bestätigte diese Kündigung als rechtskräftig.
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Die nicht eingewilligte Kontrolle personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber, liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG). Die Auswertung der Daten wegen Missbrauchskontrolle sei laut Bundesdatenschutzgesetz rechtens. Auch die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei einer „gravierenden zeitlichen Vernachlässigung“ der Arbeitsaufgaben ist laut BAG gerechtfertigt
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