Körperkult und Veröffentlichung
(TRD/WID) Sie sind ein beliebter Körperkult und haben zahlreiche Anhänger, die ihre Körperdeko gerne zur Schau stellen und untereinander teilen. Dabei wird leicht vergessen, dass auch für den Großteil der Tätowierungen das Urheberrecht gilt.
Streng genommen ist die in die Haut gestochene Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt, informieren Rechtsexperten einer Versicherung. Das bedeutet nicht, dass das Teilen von Tattoo-Fotos automatisch einen Verstoß darstellt. Allerdings kann der Tätowierer darauf beharren, dass vor einer Veröffentlichung seine Zustimmung eingeholt werden muss. Er kann ansonsten mit einer Abmahnung oder einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage reagieren. Wer sich also das nächste Tattoo stechen lässt, sollte vor der Fotosession einfach das Okay des Künstlers einholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
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Quelle: You tube
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