(TRD/WID) Energieversorger müssen ihre Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen klar, verständlich und nachvollziehbar formulieren. Das bestätigen mehrere Entscheidungen von Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischem Gerichtshof (EuGH), die auch 2024 weiterhin maßgeblich sind. Für Verbraucher bedeutet dies: Unzureichend begründete Gaspreiserhöhungen können unwirksam sein – und Rückforderungen bleiben möglich.
Sonderkundenverträge unterscheiden sich von der gesetzlich geregelten Grundversorgung. Wer bereits einmal den Anbieter gewechselt oder einen speziellen Tarif abgeschlossen hat, gilt als Sonderkunde. Für diese Verträge gelten strenge Transparenzanforderungen. Preisänderungen müssen eindeutig begründet und nach einem nachvollziehbaren Verfahren berechnet werden. Allgemeine Formulierungen oder bloße Verweise auf Regelungen der Grundversorgung reichen nicht aus.
Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2022 klargestellt, dass Preisanpassungsklauseln nur wirksam sind, wenn sie konkrete Kostenfaktoren, deren Gewichtung sowie den Berechnungsmodus offenlegen. Fehlen diese Angaben, können Preiserhöhungen als unwirksam eingestuft werden. Verbraucher haben dann Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge, müssen diese jedoch aktiv geltend machen.
Auch der EuGH hatte bereits zuvor entschieden, dass Kunden klar erkennen können müssen, aus welchen Gründen Gaspreise steigen dürfen. Die Preisbremsen aus den Jahren 2022 und 2023 sind inzwischen ausgelaufen, sodass wieder die reguläre Rechtsprechung gilt.
Für betroffene Kunden gilt weiterhin: Rückforderungen erfolgen nicht automatisch. Verbraucher müssen ihren Rechnungen widersprechen und Erstattungen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einfordern. Die Verbraucherzentralen empfehlen daher, Gasabrechnungen sorgfältig zu prüfen und Vertragsklauseln auf Transparenz zu kontrollieren.
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