FAX-Steuererklärung
(TRD/WID) – Zur Einhaltung der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung genügt es, die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt zu übermitteln. Das hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 82/13). Im verhandelten Fall wurde eine Steuererklärung für 2007 zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch ohne Zertifizierung mit „Elster“ an das Finanzamt übermittelt.
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Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar 2012 beim Amt ein. Wegen dieser Nichteinhaltung der Fristen hatte das Finanzamt nach Angaben einer Rechtschutzversicherung die Veranlagung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist nach Ansicht der Bunderichter auch eine Faxunterschrift wirksam.
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