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Finanzamt muss Steuererklärung per Fax akzeptieren

Zwei Personen warten vor einem Büro.

Zur Einhaltung der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung genügt es, die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt zu übermitteln. Das hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt. Foto: Bundesanstalt für Arbeit / TRD Pressedienst

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FAX-Steuererklärung

(TRD/WID) – Zur Einhaltung der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung genügt es, die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt zu übermitteln. Das hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 82/13). Im verhandelten Fall wurde eine Steuererklärung für 2007 zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch ohne Zertifizierung mit „Elster“ an das Finanzamt übermittelt.

Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar 2012 beim Amt ein. Wegen dieser Nichteinhaltung der Fristen hatte das Finanzamt nach Angaben einer Rechtschutzversicherung die Veranlagung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist nach Ansicht der Bunderichter auch eine Faxunterschrift wirksam.

Aktualisierung: Oktober 2025
St-Erklärung: Fristwahrung per Fax bleibt rechtswirksam
(TRD/WID) – Für die fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) genügt auch im digitalen Zeitalter die Übermittlung per Fax. Das hat der Bundesfinanzhof (Az. VI R 82/13) bereits 2014 entschieden – und das Urteil ist bis heute gültig. Es bestätigt: Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung, die vor Fristende gefaxt wird, gilt als wirksam eingereicht. Selbst wenn das Original später per Post eingeht, ist die Frist gewahrt.

Im verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger seine Erklärung zunächst elektronisch über das Elster-Portal übermittelt – jedoch ohne Zertifizierung. Die unterschriebene Papierversion traf erst nach Fristende beim Finanzamt ein. Dieses verweigerte daraufhin die Veranlagung. Der BFH stellte klar: Die Faxkopie der Unterschrift genügt zur Fristwahrung und ist rechtlich bindend. Entscheidend sei, dass die Erklärung mit Unterschrift vor Fristende beim Amt eingeht – unabhängig vom Medium.

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Selbstständige, Freiberufler und alle, die auf revisionssichere Dokumentation setzen. Sie zeigt, dass analoge Übermittlungswege wie das Fax auch heute noch eine rechtliche Schutzfunktion erfüllen können – gerade wenn digitale Verfahren wie Elster ohne Zertifizierung nicht ausreichen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer seine ESt-Erklärung nicht zertifiziert elektronisch übermittelt, sollte zusätzlich eine unterschriebene Version per Fax senden – und das Faxprotokoll archivieren. So lässt sich die Frist rechtssicher dokumentieren und im Streitfall belegen.Playlist: D:TON

Das Urteil ist ein Beispiel für die Diskrepanz zwischen Verwaltungsrealität und rechtlicher Bewertung. Während viele Behörden digitale Alleingänge forcieren, bleibt die analoge Technik ein wirksames Mittel zur Fristsicherung. Der Fall zeigt: Wer dokumentiert, gewinnt – und wer faxen kann, ist rechtlich nicht von gestern.

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