Bei Beschimpfungen müssen Suchmaschinenbetreiber nur den Haupt-Link löschen

(TRD/CID) – Die üble Beschuldigung im Netz entbehrte jeder Grundlage. Doch wer den Namen von drei Mitarbeitern einer deutschen Uni bei Google eingab, wurde schnell fündig: Sie wurden als Islamhasser und Rassisten beschimpft. Die Klage der Betroffenen vor Gericht brachte nur einen Teilerfolg. Exklusiv-Angebot: Interne Verlinkung

Das Trio sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und wehrte sich, indem es von Google die Löschung des Links verlangte, so die Experten einer Rechtschutzversicherung. Den konkreten Link zum Artikel als Suchergebnis sperrte der Konzern dann auch umgehend. Doch der Artikel war längst im Netz gestreut, es gab unzählige Beiträge Dritter, die die Beschimpfungen fortführten. Familien-Abos bei Streamingdiensten sind nicht immer für die Familie im eigentlichen Sinne gedacht.
Dafür war Google aber nicht mehr verantwortlich. Denn der Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge zu suchen und darauf zu überprüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Es ist Sache der Betroffenen, Google die konkreten Links mitzuteilen, durch die sie rechtswidrig in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Erst dann ist der Suchmaschinenbetreiber in der Pflicht, diese zu entfernen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 2/15). Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verändern das Einkaufsverhalten
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