(TRD/WID) In Mietverhältnissen kommt es immer wieder zu Streitpunkten rund um technische Ausstattung, Mängel und Pflichten der Vertragsparteien. Zwei Entscheidungen aus der Amtsgerichtsbarkeit zeigen, welche Anforderungen Vermieter erfüllen müssen – und welche Obliegenheiten Mieter zu beachten haben.
Warmwasser: Vermieter muss ausreichende Leistung sicherstellen
Eine Gastherme in einer Mietwohnung muss so ausgelegt sein, dass eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit ausreichend heißem Wasser befüllt werden kann. Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Dauer von 42 Minuten für das Erreichen einer Badetemperatur von rund 45 Grad nicht akzeptabel.
In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter nach einem Defekt ein neues Warmwassergerät installieren lassen. Der Mieter bemängelte jedoch, dass die Leistung nicht ausreiche. Ein Gutachten bestätigte die unzureichende Dimensionierung. Das Gericht verpflichtete den Vermieter daraufhin, eine leistungsstärkere Therme einzubauen (AG München, Az.: 463 C 4744/11).
Mängelanzeige: Ohne erneute Meldung kein Anspruch auf Schadenersatz
Tritt ein bereits behobener Mangel erneut auf, müssen Mieter diesen wiederum anzeigen, um ihre Rechte zu wahren. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Mangel zuvor bereits beseitigen ließ.
In einem Fall aus München war es nach einer ersten Schimmelbeseitigung erneut zu Befall gekommen. Die Mieter kündigten fristlos und verlangten Ersatz für Umzugs‑ und Maklerkosten. Da sie den erneuten Schimmelbefall jedoch nicht gemeldet hatten, wies das Gericht die Forderungen zurück. Ohne Anzeige habe der Vermieter keine Möglichkeit gehabt, den Mangel zu beheben (AG München, Az.: 431 C 20886/11).
Fazit
Die Entscheidungen zeigen:
Vermieter müssen technische Einrichtungen so ausstatten, dass sie den üblichen Wohnstandard erfüllen.
Mieter müssen jeden neuen oder wiederkehrenden Mangel unverzüglich anzeigen, um Ansprüche zu sichern.
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