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BGH: Untervermietung darf keinen Gewinn abwerfen

Hand mit Hausschlüssel

Foto: Rumkugel on Adobe Stock

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TRD Recht und Justiz

(TRD/BNP/Mietrecht) – Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mieter bei einer Untervermietung keine Gewinne erzielen dürfen. Untervermietung diene ausschließlich dazu, die eigenen Wohnkosten zu reduzieren, nicht aber zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen. Das Urteil betrifft einen Fall aus Berlin und hat bundesweite Bedeutung.

Der BGH bestätigte die Kündigung eines Mieters, der seine Wohnung während eines längeren Auslandsaufenthalts ohne Erlaubnis weitervermietet hatte. Für die Untervermietung verlangte er 962 Euro Nettokaltmiete – mehr als das Doppelte seiner eigenen Miete. Selbst unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse wären maximal 748 Euro zulässig gewesen. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und erhielt vor dem Landgericht Berlin Recht. Der BGH wies nun die Revision des Mieters zurück.


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Nach Auffassung des achten Zivilsenats soll die Untervermietung Mieter entlasten, etwa wenn sie vorübergehend im Ausland arbeiten oder studieren. Sie sei jedoch nicht dazu bestimmt, eine Einnahmequelle zu schaffen. Das Gericht betonte, dass das „berechtigte Interesse“ an einer Untervermietung (§ 553 BGB) nicht die Gewinnerzielung umfasst.

Offen ließ der BGH die Frage, wie ein Möblierungszuschlag rechtlich korrekt zu berechnen ist. Der betroffene Mieter hatte argumentiert, er habe die Wohnung vollständig ausgestattet überlassen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt, dass es bislang keine einheitlichen Berechnungsmodelle gibt. Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge.

Nicht betroffen: Eigentümer dürfen weiterhin Gewinne erzielen
Das Urteil betrifft ausschließlich Mieter, die eine fremde Wohnung untervermieten.

Eigentümer sind davon nicht erfasst. Sie können ihre Wohnung weiterhin frei vermieten und dabei auch Gewinne erzielen. Für sie gilt § 553 BGB nicht, da sie niemandem Rechenschaft über die Höhe der Miete schulden. Einschränkungen bestehen lediglich durch allgemeine mietrechtliche Vorgaben wie die Mietpreisbremse oder kommunale Regelungen zur Kurzzeitvermietung.

Mit der Entscheidung ist das Räumungsurteil rechtskräftig. Für Mieter bedeutet das: Wer untervermieten möchte, sollte die Kostenstruktur genau prüfen und vorab die Erlaubnis des Vermieters einholen. Vermieter wiederum erhalten mehr Rechtssicherheit bei missbräuchlicher Untervermietung.

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