Private Videoüberwachung zwischen Sicherheitsinteresse und Datenschutz

Achtung: Grundstück wird überwacht!
Foto: Sulamith Sallmann on Adobe Stock

Die Nutzung von Überwachungskameras im privaten Bereich nimmt stetig zu – sei es zur Prävention von Einbrüchen, zum Schutz gefährdeter Personen oder zur Sicherung von Wohnanlagen. Doch nicht immer ist die Installation solcher Systeme rechtlich zulässig. Besonders in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Wohnanlagen oder Mietobjekten ist eine genaue Prüfung erforderlich, um Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Anzahl der Überwachungskameras in Deutschland: Schätzungen zufolge sind in Deutschland derzeit rund 1,3 Millionen Überwachungskameras im Einsatz. Diese verteilen sich auf öffentliche Plätze, Verkehrsinfrastruktur und private Haushalte. Rund 45 Prozent der deutschen Kommunen nutzen Kameras im öffentlichen Raum, während etwa 10 Prozent der Haushalte auf Videoüberwachung setzen.

Rechtliche Grundlagen: Die Gesetzgebung in Deutschland regelt die Videoüberwachung klar:

DSGVO und BDSG bestimmen, dass eine Interessenabwägung zwischen Sicherheitsbedürfnis und Persönlichkeitsrecht erfolgen muss.

Grundgesetz (Art. 2 und 13 GG) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Strafgesetzbuch (StGB, § 201a) verbietet das unbefugte Filmen von Personen in privaten Räumen.

Landesdatenschutzgesetze können zusätzliche Einschränkungen für Videoüberwachung enthalten.

Prinzipiell dürfen Kameras nur das eigene Grundstück erfassen. Gemeinschaftsflächen in Mietobjekten oder Wohnungseigentümergemeinschaften unterliegen besonderen Regelungen. Eine Hinweispflicht ist vorgeschrieben, um Besucher über die Überwachung zu informieren.

Mietverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften: Bei Mietobjekten dürfen Vermieter Kameras nicht ohne Zustimmung der Mieter in gemeinschaftlichen Bereichen installieren. Wohnungseigentümergemeinschaften benötigen einen Mehrheitsbeschluss, wenn eine Videoüberwachung gemeinschaftlich genutzter Flächen geplant ist. Hier muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, etwa zur Prävention von Einbrüchen oder Vandalismus.

Besonders gefährdete Personen: In Einzelfällen können gefährdete Personen – etwa Zeugen oder frühere Strafverfolger – erweiterte Schutzmaßnahmen erhalten. Gerichte prüfen individuell, ob eine Videoüberwachung gerechtfertigt ist.

Aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund: Ein Urteil des Landgerichts Dortmund (AZ: 1 S 121/24, 21.01.2025) zeigt, dass in bestimmten Fällen eine Videoüberwachung zulässig sein kann. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt installierte eine nicht ständig aktive Kamera im Aufzug, der direkt in seine Wohnung führte. Das Gericht entschied, dass die Kamera erlaubt sei, da ein erhöhtes Schutzbedürfnis vorlag und keine milderen Maßnahmen ersichtlich waren. Die Eigentümergemeinschaft musste die Videoüberwachung daher dulden.

Die Videoüberwachung in Hausfluren, Aufzügen, Treppenhäusern und Fahrradstellflächen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

Hausflur und Treppenhaus
Eigentümergemeinschaften: Eine Kamera im Hausflur oder Treppenhaus darf nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installiert werden.

Mieterrechte: Vermieter dürfen keine Kameras ohne Zustimmung der Mieter anbringen.

Urteile: Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass ein digitaler Türspion, der den Hausflur erfasst, entfernt werden muss, da er das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt.

Aufzüge
Sicherheitsmaßnahmen: Eine Kamera im Aufzug kann zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa zur Prävention von Straftaten.

Urteil LG Dortmund: Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt durfte eine nicht ständig aktive Kamera im Aufzug installieren, da der Aufzug direkt in seine Wohnung führte und ein erhöhtes Schutzbedürfnis bestand.

Fahrradstellflächen
Gemeinschaftseigentum: Die Überwachung von Fahrradstellplätzen in Wohnanlagen erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft.

Datenschutz: Die Kamera darf nur den Stellplatz erfassen, nicht angrenzende Bereiche oder Personen ohne deren Zustimmung.

Informationspflichten
Hinweisschilder: Besucher, Handwerker und Postboten müssen über die Videoüberwachung informiert werden.

Was muss auf dem Schild stehen?

Hinweis auf die Videoüberwachung („Dieser Bereich wird videoüberwacht“)

Zweck der Überwachung („Zur Sicherheit und Prävention von Straftaten“)

Kontaktdaten des Verantwortlichen

Datenschutzrechtliche Vorgaben: Die DSGVO verlangt eine transparente Information über die Videoüberwachung. Besucher müssen wissen, wer die Daten verarbeitet und zu welchem Zweck.

Einschränkungen: Eine dauerhafte Überwachung von Personen ohne deren Wissen ist unzulässig. Besonders bei Handwerkern oder Postboten, die regelmäßig das Grundstück betreten, muss sichergestellt sein, dass ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.

Fazit: Die private Videoüberwachung bleibt ein rechtlich sensibles Thema. Auch Attrapen können zu Problemen führen, wenn Gerichte das als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht werten. Wer eine Kamera installiert, muss sich genau an die gesetzlichen Vorgaben halten, um Konflikte oder juristische Konsequenzen zu vermeiden. Besonders gefährdete Personen können unter Umständen gesonderten Schutz erhalten, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Zudem müssen Betreiber von Videoüberwachungsanlagen ihrer Hinweispflicht nachkommen, um Besucher transparent über die Maßnahme zu informieren.

Quellen: Deutsches Mietrecht,
Verbraucherzentrale
Das Verbandsmagazin Haus & Grund Rheinland Westfalen 05/2025

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