• 25. April 2024 4:00

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Eine geöffnette Autotür by TRD MediaNoch Zukunftsmusik: Autotüren, die sich selbsttätig öffnen und dabei den Verkehr beobachten. © Brose / TRDmobil

(TRD/MID)  60 Zentimeter – das ist das zulässige Maß beim Öffnen einer Autotür am Fahrbahnrand. Alles darüber hinaus bedeutet laut eines Gerichtsurteils eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer.

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Ob Autofahrer jetzt beim Aussteigen ein Metermaß bemühen müssen, um die zulässige Öffnung zu ermitteln, ließen die Richter vom Landgericht Hagen (Az.: 3 S 46/17) in ihrem Spruch offen. Allerdings legten sie laut Rechtschutz-Experten auch das Maß für die Autofahrer fest, die an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren. Eine Zentimeterangabe machten sie zwar nicht, sie sprachen von einem „angemessenen Seitenabstand“. Und was angemessen sei, hänge von den jeweiligen Umständen ab.

Im konkreten Fall stieß eine Autofahrerin gegen die Tür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, an dem sie mit einem Seitenabstand von mehr als einem halben Meter vorbeifuhr. Die Tür des parkenden Wagens wurde „unvermittelt um etwa 60 bis 80 Zentimeter geöffnet“, so die Experten.

Nachdem die erste Instanz der Fahrerin noch ein Drittel Mitverschulden anlastete, schrieb die zweite Instanz das Fehlverhalten ganz dem parkenden Autofahrer zu. Denn: Ein Seitenabstand von mehr als 50 Zentimeter sei ausreichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handle. Dessen Insasse hätte nach Ansicht der Richter mit der nötigen Vorsicht die Tür gefahrlos geringfügig öffnen können, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten.

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