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Werbeblocker sind kein unlauterer Wettbewerb

Frau vor Notebook

Wer einen AdBlocker installiert hat, kann weitgehend ohne Werbung surfen. Foto: JUKE © Dirk Eisermann /TRD Recht und Billig

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Werbeblocker sind erlaubt. Sie gelten nicht als gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit diesem Urteil eine Klage des Springer Verlags zurückgewiesen. Dieser finanziert seine redaktionellen Inhalte auf Internetseiten durch Werbung. Die beklagte Firma vertreibt das Programm AdBlock Plus, das diese Werbung blockieren kann.

Elektronische Anzeigen auf einer sogenannten Blacklist werden automatisch unterdrückt. Große Firmen wie der Springer Verlag können ihre Werbung gegen eine Umsatzbeteiligung von der Blockade ausnehmen lassen. Dennoch besteht kein Unterlassungsanspruch für den Springer Verlag, so die Experten einer Rechtschutzversicherung.

Juristisch gesehen: Da Nutzer den Filter selbst aktiv installieren müssen, besteht keine direkte Geschäftsbehinderung durch den Anbieter. Außerdem kann der Verlag Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Inhalten verweigern (BGH, Az.: I ZR 154/16).

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Im Bereich der Online-Werbung müssen Unternehmen und Nutzer verschiedene rechtliche Aspekte beachten:

  1. Datenschutz und DSGVO: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung setzt strikte Vorgaben für das Sammeln, Verarbeiten und Speichern persönlicher Daten. Firmen sind verpflichtet, die Einwilligung der Nutzer einzuholen, bevor sie deren Daten für Werbezwecke nutzen.
  2. Cookie-Richtlinien: Webseiten sind dazu angehalten, Nutzer über den Einsatz von Cookies aufzuklären und deren Einverständnis zu erlangen, insbesondere bei Tracking-Cookies für zielgerichtete Werbung.

  3. Irreführende Werbung: Werbemaßnahmen dürfen nicht in die Irre führen. Es ist erforderlich, dass Werbeinhalte ehrlich und nicht irreführend sind.

  4. Urheberrecht: Der Einsatz urheberrechtlich geschützten Materials in der Online-Werbung ohne Erlaubnis kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Firmen müssen die Nutzungsrechte für Bilder, Videos und Musik in ihrer Werbung besitzen.

  5. Werbeblocker: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Werbeblocker wie AdBlock Plus nicht wettbewerbswidrig sind. Nutzer dürfen demnach weiterhin solche Instrumente nutzen, um Werbung zu unterbinden.

  6. Kinder- und Jugendschutz: Es existieren spezifische Vorschriften zum Schutz Minderjähriger vor unpassender Werbung. Werbetreibende müssen gewährleisten, dass ihre Inhalte nicht auf diese Altersgruppe ausgerichtet sind, sofern sie nicht geeignet sind.

Diese Aufzählung umfasst lediglich einige der rechtlichen Herausforderungen im Kontext der Online-Werbung. Es ist essentiell, dass sich Unternehmen kontinuierlich über neue Rechtsvorschriften informieren und diese befolgen.

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