(TRD/WID) Haustiere sind für viele Menschen einfach Teil der Familie. Wer zur Miete wohnt, muss sich in puncto Haustierhaltung zwar an die Bestimmungen des Mietvertrags halten, aber laut aktueller Rechtsprechung darf der Vermieter kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung aussprechen. Das hat nun der Bundesgerichtshof beschlossen, wie der Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer jetzt erklärt: „Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer, alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen – die des Mieters, Vermieters und auch der Nachbarn.“Das bedeutet ganz einfach: Ein großer Hund gehört nicht in eine kleine Wohnung.
Ebenso wenig kann der Mieter einem Nachbarn einen Hund zumuten, wenn dieser Angst vor den Tieren hat. Prinzipiell erlaubt sind sämtliche Kleintiere, deren Haltung (zum Beispiel im Käfig oder im Aquarium) keine Störungen bei Nachbarn und keine Schäden an der Wohnung verursachen. Ähnlich verhält es sich bei Tieren, die im Terrarium gehalten werden – sofern der tierische Wohnraum nicht ganze Teile der Wohnung einnimmt. Einschränkungen gibt es bei gefährlichen Exemplaren wie etwa bei Würgeschlangen oder Vogelspinnen.
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Nach diesem Prinzip verhält sich die gesamte Rechtsprechung. Beispiel: Ein Mieter durfte sich zwar ein Mini-Schwein als Haustier halten, aber nachdem dieses wiederholt als Ruhestörer aufgefallen war, musste es ausziehen. Obwohl gegen die private Kleintierhaltung normalerweise nichts einzuwenden ist, riskieren Mieter eine fristlose Kündigung, wenn sie übertreiben und sich Scharen an Tierchen in die Mietwohnung holen. „Solange es niemanden stört, dürfen sich Tiere auf Gemeinschaftsgrundstücken frei bewegen. Sobald allerdings Beschwerden auftreten, gehört das Tier an die Leine – gleichgültig aus welchem Grund“, ergänzt der Rechtsanwalt.
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