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Neues BGH-Urteil und die wichtigsten Fakten zur Mietkaution

BGH-Urteil: Vermieter dürfen Kaution länger einbehalten. © pixabay.com/TRD Rech und Billig

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Zu Beginn eines Mietverhältnisses ist üblicherweise eine Kaution zu entrichten, deren Höhe gesetzlich limitiert ist.

Keine Verpflichtung: Mieter sind nicht zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, sofern diese nicht vertraglich vereinbart wurde. Ein Vermieter darf keine Kaution nachfordern, wenn keine entsprechende Klausel im Mietvertrag existiert.

Höchstbetrag: Die Mietkaution darf gesetzlich die Höhe von maximal drei Nettokaltmieten nicht überschreiten. Vorauszahlungen für Nebenkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Zum Beispiel darf bei einer Nettokaltmiete von 830 Euro und einer Bruttowarmmiete von 990 Euro die Kaution maximal 2490 Euro betragen.

Normale Gebrauchsspuren: Vermieter dürfen keine Kaution für normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren einbehalten. Leichte Kratzer auf Bodenbelägen oder Farbunterschiede an Wänden nach dem Abhängen von Bildern gelten als normale Gebrauchsspuren.

Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückgibt, gibt es Schritte, die Mieterinnen und Mieter unternehmen können:

  1. Anmahnen: Zunächst sollte man den Vermieter schriftlich auffordern, die Kaution zurückzuzahlen. Dabei sollte man eine angemessene Frist setzen.
  2. Einschreiben mit Rückschein: Falls der Vermieter nicht reagiert, kann man ein Einschreiben mit Rückschein senden. Dies dient als Nachweis, dass man die Rückzahlung angemahnt hat.

  3. Mahnbescheid: Wenn auch das nicht hilft, kann man einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dies ist ein gerichtliches Mahnverfahren, das den Vermieter zur Zahlung verpflichtet.

  4. Klage: Als letzte Möglichkeit kann man Klage vor dem Amtsgericht einreichen. Ein Anwalt kann dabei helfen.

Es ist wichtig, alle Schritte schriftlich zu dokumentieren und die Fristen einzuhalten.

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Es gibt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Mietkaution. Gemäß diesem Urteil dürfen Vermieter unter bestimmten Bedingungen auch verjährte Schadenersatzansprüche mit der Mietkaution verrechnen. Wenn die Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, können Vermieter diese mit der Kaution verrechnen. Dies verschafft ihnen mehr Zeit und Flexibilität bei der Abrechnung von Schäden¹. Allerdings kritisiert der Deutsche Mieterbund dieses Urteil, da es aus Sicht der Mieterinnen und Mieter nicht im Interesse einer schnellen Rechtssicherheit über ihr Mietkautionsguthaben liegt¹.

Quelle: Unterhaltung mit Copilot, 29.7.2024
(1) Urteil zur Mietkaution: Vermieter dürfen sie länger einbehalten. https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/urteil-zur-mietkaution-vermieter-d%C3%BCrfen-sie-l%C3%A4nger-einbehalten/ar-BB1qhXo0.

(2) BGH-Urteil: Vermieter dürfen Kaution länger einbehalten – Merkur.de. https://www.merkur.de/leben/wohnen/bgh-urteil-vermieter-kaution-laenger-einbehalten-schadensersatzansprueche-verjaehrungsfrist-zr-93196934.html.

(3) Mietkaution nicht angelegt: Die Folgen für Mieter und Vermieter. https://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-nicht-angelegt/.

(4) BGH klärt Fragen im Streit um Kaution | Urteil: Mietkaution – ImmoScout24. https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/bgh-urteil-mietkaution-gilt-auch-fuer-umstrittene-forderungen.html.

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