(TRD/MID) Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 828) sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr für Schäden, die sie anrichten, nicht verantwortlich. Laut Experten liegt die Altersgrenze für Schäden im fließenden Straßenverkehr sogar beim zehnten Lebensjahr - es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Wenn sie parkende Autos beschädigen, können Kinder allerdings auch unter zehn … „Eltern haften für ihre Kinder“ in der aktuellen Rechtsprechung weiterlesen


Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.