(TRD/MID) Wenn ein Autoverkäufer mit der Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ wirbt, muss das Fahrzeug auch eine lückenlose Pflege-Biografie aufweisen. Das bekräftigte das Amtsgericht München in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil.
Der Hintergrund: Der Besitzer eines Mercedes Sprinter hatte den Transporter online mit dieser Eigenschaft inseriert und ihn für 4.500 Euro verkauft. Zu spät stellte der Käufer fest, dass das Pflegehandbuch des Wagens alles andere als vollständig ausgefüllt war. Er forderte die Rücknahme des Nutzfahrzeugs und wollte sein Geld zurück. Das Amtsgericht gab ihm recht. Denn, so die Richter, „bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal“. Würde das wahrheitswidrig behauptet, sei eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung möglich (AZ 142 C 10499/17).
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