(TRD/BNP) Was als unverbindliches Testangebot begann, endete für einen Verbraucher in einem kostenpflichtigen Abonnement. Die Health Pharm TM GmbH hatte auf ihrer Webseite ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Versprechen „sofortige Erektion bei Potenzproblemen“ beworben. Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärte sich das Unternehmen jedoch bereit, das Produkt nicht mehr über das bemängelte Bestellformular zu vertreiben. Ob die suggestive Werbeaussage weiterhin auf der Webseite erscheint, ist derzeit nicht bestätigt.
Die Verbraucherzentrale kritisiert: „Ein Bestellbutton muss eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweisen – etwa mit der Formulierung ‚zahlungspflichtig bestellen‘“, erklärt Rechtsexpertin Michele Scherer. Die bisherige Gestaltung verstieß gegen §312j BGB und täuschte Verbraucher über die rechtlichen Folgen ihres Klicks.
Zudem waren Vertragsdetails wie Laufzeit, Kündigungsbedingungen oder Verlängerung nur über einen Link zu den AGB einsehbar – ein klarer Verstoß gegen Transparenzvorgaben im Onlinehandel.
Der Schaden bleibt: Ein Abo für ein Mittel, dessen Wirkung wissenschaftlich nicht belegt ist. Viadrol, so der Produktname, enthält laut Anbieter pflanzliche Inhaltsstoffe und Mineralstoffe – deren potenzsteigernde Wirkung ist jedoch nicht durch Studien abgesichert. Playlist: D:TON
Der Fall zeigt exemplarisch, wie digitale Verkaufsstrategien mit suggestiven Versprechen und unklaren Vertragsbedingungen Verbraucher in die Irre führen. Die Kombination aus medizinisch fragwürdiger Werbung und rechtlich unzulässiger Button-Gestaltung ist kein Einzelfall – sondern Teil eines Systems, das auf Intransparenz setzt.
Fazit: Erst kein Glück mit dem Produkt, dann Pech mit dem Vertrag. Was im Fußball noch als Spruch durchgeht, wird im Onlinehandel schnell zur teuren Realität.
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