Hilfen für Selbständige und Freiberufler Corona-Grundsicherung angekündigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. TRD Wirtschaft und Soziales / Photo by Snapwire on Pexels.com
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. TRD Wirtschaft und Soziales / Photo by Snapwire on Pexels.com

Baden-Württemberg: Erfolgreiche Klage in Freiburg gegen die Rückzahlung von Corona-Hilfen
Datum: 11.07.2024, 17:51 Uhr

Unbürokratische Hilfe – das war das Versprechen der Corona-Hilfen, die Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler während der Pandemie unterstützen sollten. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) unterstrich, dass nichts zurückgezahlt werden müsse. In Baden-Württemberg griffen insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in über 250.000 Fällen auf diese Hilfen zurück.

Ein Musterverfahren hat am Verwaltungsgericht Freiburg begonnen, um zu klären, ob die Rückforderungen der Corona-Hilfen rechtmäßig sind.
Das Musterverfahren am Verwaltungsgericht Freiburg startete am Mittwoch. Auf der einen Seite sitzen Vertreter der L-Bank und des Wirtschaftsministeriums, auf der anderen Anwälte und Steuerberater der Kläger.

Im letzten Jahr wurden plötzlich Rückzahlungsforderungen gestellt: Das Land schrieb über 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen an, um eine mögliche Rückzahlung der Soforthilfen zu diskutieren. Sie mussten belegen, ob ihre Einnahmeausfälle tatsächlich so hoch waren, wie in den Lockdowns geschätzt. Dagegen wurden zahlreiche Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht, mit steigender Tendenz. Das Verwaltungsgericht Freiburg prüfte nun erstmals, ob die Bescheide der L-Bank bezüglich der Rückzahlung der Corona-Hilfen rechtswidrig waren. In fünf von sechs Fällen urteilte das Gericht: ja. Die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg wurden aufgehoben. Rechtsanwältin Christina Oberdorfer vertritt eine der Klägerinnen.

Die Bundesregierung hat neue Hilfen für Selbständige angekündigt, die von der Corona-Krise betroffen sind. Auch wird die Corona-Grundsicherung verlängert gewährt.

Zur Existenzsicherung von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel-und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Der Bund 25 Milliarden Euro rechnet hier mit Ausgaben von bis zu 25 Milliarden Euro.

Verlängerung der Corona-Grundsicherung

Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert.

Steuerliche Erleichterungen

Senkung des Mehrwertsteuersatzes befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020

Es wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.

Verlustrücktrag für 2019

Der steuerliche Verlustrücktrag wird -gesetzlich -für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Degressive Abschreibung für Abnutzung mit Faktor 2,5
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Weitere Zuschüsse und Hilfen
Die Bundesregierung kündigte auch weitere Hilfen an, von denen auch Selbständige profitieren können, etwa einen Kinderzuschuss in Höhe von einmalig 300 Euro oder Zuschüsse für Elektromobilität.


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