Zum Karnevalsbeginn ab 11.11. um 11:11 Uhr sind Mütze oder Perücke während der Fahrt grundsätzlich akzeptabel, jedoch ist eine Maske absolut verboten. Bei einer Polizeikontrolle droht dem Maskierten schnell ein Bußgeld. Besonders während der Karnevalszeit herrscht Nulltoleranz beim Fahren unter Alkoholeinfluss.
(TRD/MID) „Kostümierte Fahrer müssen sicherstellen, dass ihre Verkleidung Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht einschränkt, um das Unfallrisiko nicht zu erhöhen“, erklärt ein Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. Masken sind verboten, da die Identifizierung des Fahrers, beispielsweise auf Blitzerfotos, gewährleistet sein muss. Wer mit einem dicken Schaumstoffbauch, einer riesigen Spaßbrille oder unhandlichem Schuhwerk fährt, muss mit Konsequenzen rechnen: „Im Falle eines Unfalls kann es Probleme mit der Versicherung geben“, warnt der Experte. Dazu können Bußgelder und möglicherweise strafrechtliche Verfolgung kommen.
Obwohl die Grenze bei 0,5 Promille liegt, kann bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut der Führerschein gefährdet sein. Auffälliges Fahrverhalten oder ein alkoholbedingter Unfall führen zu Bußgeldern, Punkten und einem Fahrverbot. Zudem kann grobe Fahrlässigkeit zu Leistungseinbußen bei der Kaskoversicherung führen. Daher empfiehlt der TÜV Rheinland, dass die Null-Promille-Regelung für Fahranfänger grundsätzlich für jeden verantwortungsbewussten Fahrer gelten sollte.
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