EuGH bestätigt Vergütungspflicht für Online‑Nutzung journalistischer Inhalte durch Plattformen

EuGH stärkt Presseverlage

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Presseverlage Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn Plattformen wie Meta oder Google ihre Inhalte online nutzen. Die Entscheidung betrifft eine italienische Regelung, wirkt aber für den gesamten EU‑Binnenmarkt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Presseverlagen gegenüber großen Online‑Plattformen deutlich gestärkt. In seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Rechtssache C‑797/23) bestätigte das Gericht, dass EU‑Mitgliedstaaten Verlagen ein eigenes Schutzrecht für die Online‑Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen einräumen dürfen. Plattformen müssen demnach eine angemessene Vergütung zahlen, wenn sie journalistische Inhalte nutzen.

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen Meta und der italienischen Kommunikationsaufsicht AGCOM. Italien hatte die EU‑Urheberrechtsrichtlinie für den digitalen Binnenmarkt umgesetzt und ein Modell eingeführt, das Verlagen Verhandlungsrechte, Transparenzpflichten und die Möglichkeit einer behördlich festgelegten Vergütung einräumt. Anbieter, die Inhalte nicht nutzen, dürfen nicht zur Zahlung verpflichtet werden.

Der EuGH hält diese Vorgaben für unionsrechtskonform. Zwar greife die Regelung in die unternehmerische Freiheit der Plattformen ein, doch sei dies gerechtfertigt, um einen fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und Investitionen der Verlage zu schützen. Die Entscheidung stärkt das Leistungsschutzrecht in Europa und bestätigt, dass nationale Behörden Vergütungsmechanismen durchsetzen dürfen.

Für Deutschland bedeutet das Urteil eine Bestätigung des UrhDaG. Die Entscheidung schafft einen klaren Rechtsrahmen für die Vergütung journalistischer Inhalte im digitalen Umfeld.

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