🚨 Rettungsgasse innerorts: Bayerisches Oberstes Landesgericht schafft Klarheit
(TRD/BNP) Die Frage, wann eine Rettungsgasse gebildet werden muss, sorgt immer wieder für Unsicherheit im Straßenverkehr. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts bringt nun wichtige Klarheit: Auf innerorts verlaufenden Bundesstraßen besteht keine Rettungsgassenpflicht – selbst dann nicht, wenn die Straße autobahnähnlich ausgebaut ist.
Damit hob das Gericht ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg auf, das einen Autofahrer wegen angeblicher Verweigerung einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt hatte.
🔍 Was die StVO wirklich verlangt
Laut § 11 Abs. 2 StVO müssen Verkehrsteilnehmer nur außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung eine Rettungsgasse bilden, sobald der Verkehr stockt oder steht.
Innerorts gilt diese Vorschrift ausdrücklich nicht.
Darauf weist auch Verkehrsrechtsexperte Christian Marnitz, Partneranwalt des Berliner Rechtsdienstleisters Geblitzt.de, hin. Das Urteil (Az. 201 ObOWi 971/23) bestätige eindeutig, dass der Gesetzgeber die Pflicht auf außerörtliche Straßen beschränkt habe.
🚑 Hohe Strafen bei Verstößen – aber nur außerorts
Wer außerorts keine Rettungsgasse bildet, riskiert:
200 Euro Bußgeld
2 Punkte in Flensburg
1 Monat Fahrverbot
Bei Gefährdung oder Sachschäden steigen die Sanktionen weiter an.
Die Rettungsgasse ist ausschließlich für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bestimmt. Auch Motorradfahrer dürfen sie im Stau nicht nutzen. Verstöße werden mit mindestens 240 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet.Playlist: D:TON
📝 Bedeutung für Autofahrer
Das Urteil schafft Rechtssicherheit:
Innerorts auf Bundesstraßen besteht keine Pflicht zur Rettungsgasse – auch nicht bei autobahnähnlichem Ausbau.
Autofahrer sollten dennoch aufmerksam bleiben, denn außerorts gelten weiterhin strenge Regeln und hohe Bußgelder.
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Quelle: Youtube