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Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Senior macht Buchhaltung oder arbeitet an Steuererklärung

Foto: Robert Kneschke on Adobe Stock

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TRD Wirtschaft & Soziales

(TRD/BNP) Mit der zum 1. Januar 2026 eingeführten Aktivrente hat der Gesetzgeber einen neuen finanziellen Anreiz geschaffen, um den Verbleib älterer Beschäftigter im Arbeitsmarkt zu fördern. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seitdem bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, für wen die Regelung gilt, welche Vorteile sie bietet und welche Fallstricke insbesondere beim Bezug einer Hinterbliebenenrente zu beachten sind.

Steuerfreier Hinzuverdienst bis 24.000 Euro jährlich
Die Aktivrente richtet sich ausschließlich an Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der steuerfreie Freibetrag umfasst 2.000 Euro pro Monat bzw. 24.000 Euro pro Jahr. Er kann auch dann genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, der Freibetrag wird nicht parallel in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht.

Nicht begünstigt sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie Minijobs. Ebenso ausgeschlossen sind Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus im Dienst bleiben.

Keine Progression – aber volle Sozialabgaben
Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz für das übrige Einkommen.
Gleichzeitig bleiben die Einkünfte aus der Aktivrente sozialversicherungspflichtig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Arbeitgeber müssen zudem Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird jedoch nicht dem individuellen Rentenkonto gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse.

Jahresfreibetrag kann gekürzt werden
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, reduziert sich der steuerfreie Gesamtbetrag anteilig. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass es sich um Arbeitslohn handelt, für den der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.

Zusätzliche Arbeitgeberleistungen – etwa Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder steuerfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – bleiben nach anderen Vorschriften begünstigt und werden nicht auf die Aktivrente angerechnet.

Keine gesonderte Beantragung erforderlich
Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Der Freibetrag wird in der Regel direkt über den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Kommt es zu Abweichungen, kann die korrekte Berücksichtigung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Achtung bei Witwen- und Hinterbliebenenrenten
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenrente kann der Hinzuverdienst im Rahmen der Aktivrente anrechenbares Einkommen darstellen. Dies kann zu Kürzungen der Witwen- oder Witwerrente führen. Die VLH empfiehlt daher, vor Aufnahme einer Tätigkeit unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu halten.

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