TRD/WID) Wer beabsichtigt, sich bei einem Fitnessstudio anzumelden oder einen Streaming-Dienst zu abonnieren, sollte noch etwas warten. Denn für Verträge, die ab März 2022 abgeschlossen werden, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit. Es wird dadurch einfacher, aus dem Vertrag wieder herauszukommen.
Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und monatlich gekündigt werden kann“, erklärt Christopher Vernon, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Neuerung gilt für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden und die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen.
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Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vor Vertragsschluss prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neuen Rechtslage entsprechen“, rät Vernon. „Enthalten die AGB die Neuerung nicht, können Betroffene den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordern.“ Auch wenn die Klauseln letztlich ungültig sind, sei dies ratsam, um einen späteren Rechtsstreit zu vermeiden.
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Redakteur: Lars Wallerang
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