Wer in einem "prekären" Job arbeitet, etwa als Leiharbeiter oder Minijobberin, hat im Zuge der Krise häufiger Einkommen verloren als stabil Beschäftigte. Foto: WP 2011 pexels-naveen-annam-1722093
Wer in einem "prekären" Job arbeitet, etwa als Leiharbeiter oder Minijobberin, hat im Zuge der Krise häufiger Einkommen verloren als stabil Beschäftigte. Foto: WP 2011 pexels-naveen-annam-1722093

Keine Mietminderung wegen Corona

(TRD/WID) Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen. So entschied jetzt laut Rechtsschutzexperten das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Neue Hilfen für Selbständige angekündigt

Der Mieter betreibt in Deutschland Tausende von Textil-Geschäften und wollte wegen der Corona-bedingten Schließung der Frankfurter Filiale im April 2020 die Miete von gut 6.100 Euro für sein Frankfurter Geschäft nicht zahlen. Er war der Ansicht, für die Zeit der Schließung nicht dazu verpflichtet zu sein, heißt es in den Gerichtsakten.

Doch die Richter machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Denn: Die Gebrauchsbeschränkungen durch die Schließungs-Anordnung seien nur dann ein Mangel, „wenn sie unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen“. Alle Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen würden, seien dagegen dessen alleiniges Risiko.

Der Vermieter muss laut der Richter die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der seinem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht. Das Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter allein (Az.: 2-15 O 23/20).

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Corona und die sozialen Unterschiede

Die Corona-Pandemie vergrößert die soziale Ungleichheit in Deutschland. Der Grund: Von Einkommensverlusten sind laut einer aktuellen Studie überdurchschnittlich oft Menschen mit einer schwächeren Position auf dem Arbeitsmarkt und mit ohnehin niedrigen Einkommen betroffen.

Die Corona-Pandemie vergrößert die soziale Ungleichheit in Deutschland. Der Grund: Von Einkommensverlusten sind laut einer aktuellen Studie überdurchschnittlich oft Menschen mit einer schwächeren Position auf dem Arbeitsmarkt und mit ohnehin niedrigen Einkommen betroffen.

Auch wer in einem „prekären“ Job arbeitet, etwa als Leiharbeiter oder Minijobberin, hat im Zuge der Krise häufiger Einkommen verloren als stabil Beschäftigte. Ebenso sind Eltern öfter mit Einkommensverlusten konfrontiert als Kinderlose. So steht es in einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer Panel-Befragung von mehr als 6.000 „Erwerbspersonen“, also Erwerbstätigen und Arbeitslosen.

Auswirkungen von Corona auf die Autoversicherung und auf Verleiher

Es zeige sich, „wie die Krise bereits bestehende soziale Ungleichheiten verschärft, da sie vor allem jene trifft, die auch vor der Krise über eher geringe Ressourcen verfügten“, schreiben Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI, und ihr Ko-Autor Dr. Andreas Hövermann. Gleichzeitig machte die Befragung aber auch deutlich, dass bewährte Schutzmechanismen auch in der Ausnahmesituation der Covid-Krise funktionieren, betonen sie. So mussten etwa Beschäftigte, die in Betrieben mit Tarifvertrag und Betriebsrat arbeiten, im Vergleich seltener auf Einkommen verzichten.

Konkret gaben rund 32 Prozent der mehr als 6000 zweimal Befragten an, im April und/oder im Juni durch die Pandemie Einkommenseinbußen erlitten zu haben. Im Zeitverlauf stieg der Wert von 18,5 Prozent im April auf 26 Prozent im Juni.

Wer durch Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, kann Überbrückungshilfe beantragen. Wo und wie, wissen die Experten:

– Wer hat Anspruch?

Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, können die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Anspruch nehmen.

– Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern werden bis zu 75 Prozent der Umsatzeinbußen ersetzt, größeren Unternehmen bis zu 70 Prozent. Als Grundlage für die Berechnung dienen dabei die Umsätze aus November 2019.

– Wo kann sie beantragt werden?

Überbrückungshilfe beantragen kann nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Dieser so genannte „prüfende Dritte“ kann sich auf einer Antragsplattform des Bundes registrieren und dort den Antrag online stellen.

– Wer zahlt die Überbrückungshilfe aus?

Der Online-Antrag wird über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. So wird der Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. „Wo das Unternehmen seinen Sitz hat, ist dabei unerheblich“, so die Rechtschutz Experten. Auch die Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolge über die Bewilligungsstellen im jeweiligen Bundesland.

Modernisierung: Warum der Mieter zur Kasse gebeten wird

 

 

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