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Behandlungsfehler und Patientenrechte

Wenn ein Arzt einen Fehler macht, liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten. © gettyimages.de / Wavebreakmedia /TRD Gesundheit

Wenn ein Arzt einen Fehler macht, liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten. © gettyimages.de / Wavebreakmedia /TRD Gesundheit

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(TRD/MP) Eine entscheidende Frage ist: Gibt es Beweise? Ein Behandlungsfehler kann nicht nur bei der Diagnose oder Therapie auftreten, sondern alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Darüber hinaus schließt er das gesamte medizinische Personal in einer Praxis oder Klinik mit ein. „Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten“, erklärt Morris. „Er muss nachweisen, dass zum Beispiel der Arzt einen Fehler gemacht hat.“

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Ob der Arzt vom Facharztstandard abgewichen ist, ist eine medizinische Frage. Daher kann ein Behandlungsfehler in der Regel nur durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden. Die Patientenakte bildet die Grundlage der Begutachtung. „Als Patient haben Sie das Recht, Ihre Akte einzusehen.“ Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft neutral und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22. Weitere Infos gibts es online unter http://www.patientenberatung.de.

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Nicht immer ist eine gütliche Einigung ohne ein medizinisches Gutachten möglich. Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse um kostenfreie Hilfe und Informationen zu bitten. Voraussetzung ist jedoch, dass der vermutliche Behandlungsfehler als Folge einer Leistung entstanden ist, die von der Krankenversicherung gezahlt wurde. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erstellt dann ein Gutachten, das zu dem Vorwurf des Behandlungsfehlers Stellung bezieht. Auch die Landesärztekammern oder die Landeszahnärztekammern helfen weiter. Ihre Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, Konflikte zwischen Patient und Arzt außergerichtlich zu klären. Diese Verfahren sind jedoch für alle Beteiligten freiwillig.

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Über den rechtlich verbindlichen Anspruch von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie dessen Höhe kann jedoch ausschließlich ein gerichtliches Verfahren entscheiden. Die Partei, die verliert, trägt sämtliche Verfahrenskosten für beide Seiten. „Geht es dem Patienten darum, den Arzt für seinen Fehler zu sanktionieren, so ist ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren nötig, so die Expertin von der UPD.


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