(TRD/WID) Nach dem am 2. Juli im Bundestag verabschiedeten Grundrentengesetz soll die neue Grundrente ab 1.1.2021 eingeführt werden.
Übergangsbereich
Sie startet mit einem sogenannten Übergangsbereich, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Wer zwischen 33 und 35 Jahre hat, erhält allerdings nur eine gestaffelte Grundrente. Um die Grundrente in voller Höhe erhalten zu können müssen mindestens laut zukunftjetzt – Das Magazin der Deutschen Rentenversicherung 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein.
Rund 1,3 Millionen Menschen sollen davon profitieren – vor allem Menschen mit Minirenten, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit aufweisen. Der Zuschlag soll zunächst gestaffelt werden – bei 35 Beitragsjahren soll er die volle Höhe erreichen. Grundrente bekommen sollen zudem nur jene mit einem Einkommen unter bestimmten Grenzen.
Den vollen Aufschlag erhalten diejenigen, deren monatliches Einkommen als Rentner bei maximal 1.250 Euro (Alleinstehende) und 1.950 Euro (Eheleute oder Lebenspartner) liegt. Einkommen über dieser Grenze sollen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden.
Quelle: tagesschau.de
Bei 1.300 Euro Einkommen eines Alleinstehenden würden also 50 Euro zu 60 Prozent angerechnet – die Grundrente fiele 30 Euro niedriger aus. Liegt das Einkommen bei mehr als 1.600 Euro beziehungsweise 2300 Euro, soll es zu vollen 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden. Hat ein Ehepaar also zum Beispiel 2.400 Euro Einkommen, vermindert sich die Grundrente um 100 Euro.
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Mieteinkünfte, Pensionen und Kapitalerträge werden geprüft
Menschen, die ein Auskommen aus anderen Quellen haben, sollen keine Grundrente erhalten, berichtet „tagesschau.de“. So wird das zu versteuernde Einkommen etwa durch Mieteinkünfte, eine Pension oder Beträge betrieblicher oder privater Vorsorge geprüft. Dazu kommt der steuerfreie Teil von Renten und Kapitalerträge, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Werbungskosten und Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung werden abgezogen.
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