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Wenn Nacktheit zur Belästigung wird

Exibitionist

In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen fallen lassen. Und zwar wann und so oft man mag. Manche entblättern sich gar vollständig. Doch nicht jeder findet diese nackten Tatsachen auch anziehend. Nur: Wie viel darf's denn sein? Photo by stockpack adobe / TRD Press

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An heißen Tagen zeigen die meisten Menschen gerne viel Haut. Klar: Bei Sauna-Temperaturen ist luftige Kleidung angesagt.

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Au Backe: Wer in Deutschland an der falschen Stelle zu viel Haut zeigt, kann sich strafbar machen. © pixabay.com TRD Recht und Billig
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Photo by Toni Ferreira Ph on Pexels.com

(TRD/WID) Strafrechtlich verboten ist die Nacktheit in der Öffentlichkeit in Deutschland nicht. Zumindest nicht ohne sexuellen Bezug.
Trotzdem kann gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beispielsweise wegen Belästigung der Allgemeinheit, wegen groben Unfugs oder wegen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Bußgeld verhängt werden. Doch der Paragraf ist so allgemein und unbestimmt formuliert, dass das Gesetz sehr dehnbar ist und immer der Einzelfall betrachtet werden muss, erläutern Rechtschutz-Experten.

Fakt ist: In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen fallen lassen. Und zwar wann und so oft man mag. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon. Gehört zum Miets- oder Eigentumshaus auch ein Garten, darf man die Sonne sogar hier hüllenlos genießen. Die Experten weisen einschränkend allerdings darauf hin, dass sich kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf.

Wer sich so freizügig zeigt, darf sich anders herum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die angezogenen Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).


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