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Wenn Knöllchen rechtswidrig sind

Knöllchen hinterm Scheibenwischer.

Parkplatzsuche kann eine anstrengende Aufgabe sein. © CosmosDirekt/ TRD mobil

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(TRD/MID) Rote Karte für „Knöllchen“: Strafzettel, die von privaten Dienstleistern verteilt werden, sind laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main rechtswidrig.

In der Verhandlung ging es um einen Fall vom Mai 2017. Seitdem sei das Aufschreiben von Falschparkern durch private Dienstleister in Frankfurt am Main gängige Praxis, so das Gericht. Allein 2018 seien mehr als 700.000 Parkverstöße mit einem Sanktionswert von mehr als zehn Millionen Euro geahndet worden. Zahlen für 2019 lagen noch nicht vor.

Es sei nach außen der „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ aufgebaut worden, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“, so das OLG. Tatsächlich seien diese aber durch ein Privatunternehmen durchgeführt worden, das im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, deren zu Grunde liegende Verstöße es selbst erhebe.

Alle Betroffenen können nun ihr Geld zurückfordern, sofern sie den Nachweis führen können, heißt es. Nötig sind dazu beispielsweise der Strafzettel selbst, das Aktenzeichen oder ein Überweisungsbeleg, berichtet „hessenschau.de“.

Das OLG Frankfurt ist nach eigenen Angaben bundesweit das erste OLG, das sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister in der Überwachung des ruhenden Verkehrs befasst.

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