(TRD/WID) Der unerwartete Kälteeinbruch könnte doch noch den ersehnten Schnee für Winterliebhaber bringen. Viele freuen sich bestimmt auf eine ausgelassene Schneeballschlacht. Aber Achtung: Beim Schneeballwerfen gelten bestimmte Regeln. Verletzt man nämlich einen Gegner, kann man zur Verantwortung gezogen werden, falls Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Werfende absichtlich eine Verletzung herbeiführen möchte, etwa indem er einen gefrorenen Schneeball gezielt auf die Augen einer Person wirft. Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn dem Werfenden bewusst ist, dass der gefrorene Schneeball Verletzungen verursachen könnte, er ihn aber trotzdem wirft und das Verletzungsrisiko billigend in Kauf nimmt.
Wenn ein Kind mit einem Schneeballwurf einen Schaden angerichtet hat, ist dessen Alter für die Haftungsfrage von Bedeutung. Denn Kinder unter sieben Jahren können nicht haftbar gemacht werden. Eltern müssen dann haften, wenn sie ihre gesetzliche Aufsichtspflicht vernachlässigen. Ältere Kinder haften selbst für ihre verursachten Schäden, sofern sie über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen. Eltern müssen ihre Kinder in jedem Fall über die potenziellen Gefahren und Risiken einer Schneeballschlacht aufklären. Klick and Listen
Die Unfallversicherung kommt im Normalfall für „schulbezogene“ Verletzungen auf, die im Eifer des „Gefechts“ entstehen. Ausgenommen sind vorsätzliche Handlungen. Nicht nur auf dem Schulgelände, auch an der Bushaltestelle greift die Versicherung dann noch. Darüber informieren die Rechtschutz Experten einer Versicherung in einem Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) entsprechend urteilte (Az.: VI ZR 212/07).
Schneeräumen: Wer ist wann zuständig und welche Technik wird eingesetzt