Bei Online-Auktionen drohen hohe Strafen für unerlaubte Gebote

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BGH: Eigengebote bei Online‑Auktionen sind unzulässig und führen zu Schadenersatz
Mit Geboten aus einem zweiten Nutzerkonto den Preis der eigenen Online‑Auktion künstlich in die Höhe zu treiben, ist rechtswidrig – und kann teuer werden. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Ein privater Autoverkäufer wurde zu einer erheblichen Schadenersatzzahlung verurteilt, weil er seine eigene Auktion durch Eigengebote manipuliert hatte.

Der Mann bot einen VW Golf 6 zu einem Startpreis von einem Euro an. Ein unbekannter Nutzer bestätigte diesen Preis, anschließend bot ein weiterer Interessent – der spätere Kläger – 1,50 Euro. Im Verlauf der Auktion wurde er mehrfach überboten. Wie sich später herausstellte, stammten sämtliche höheren Gebote vom Verkäufer selbst, der unter einer Zweitanmeldung aktiv war. Am Ende lief die Auktion bei 17.000 Euro aus – zugeschlagen an den Verkäufer.

Der überbotene Käufer klagte auf 16.500 Euro Schadenersatz, dem angenommenen Marktwert des Fahrzeugs. Seine Begründung: Sein Gebot über 1,50 Euro sei das höchste wirksame Gebot gewesen, da alle Eigengebote des Verkäufers rechtlich nicht zählen.

Der BGH bestätigte diese Sichtweise. Da außer dem Startgebot von einem Euro nur das Gebot des Klägers wirksam war, sei dieser rechtlich als Höchstbietender anzusehen. Der Verkäufer wurde daher zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Az.: VIII ZR 100/15). Der Fall zeigt, dass Shill Bidding nicht nur gegen die Regeln der Plattformen verstößt, sondern auch zivilrechtliche Folgen nach sich zieht.

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