(TRD/MID) – Wer bei einem Unfall hilft und dabei verletzt wird, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Doch wer haftet, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei einem Ausweichmanöver Blessuren davonträgt? Im konkreten Fall wich ein Motorradfahrer einem Radler aus, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. Dabei stürzte der Biker und verletzte sich schwer, berichten die Experten einer Rechtschutzversicherung. Weil der Verunglückte privat unterwegs war, weigerte sich die gesetzliche Unfallkasse zunächst, den Vorfall als „entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall“ anzuerkennen, so wie es bei einem verletzten Ersthelfer gewesen wäre. Doch das Sozialgericht Dortmund sah die Rechtslage anders: Ihrer Ansicht nach steht ein Unfallopfer unter anderem dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es andere Personen vor einer erheblichen Gefahr rettet. Genau das hatte der Motorradfahrer aus Sicht des Gerichts mit seinem Ausweichmanöver getan (Az.: S 17 U 955/14).
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