Neue Standards im Zahlungsverkehr ab Oktober 2025
Ab dem 9. Oktober 2025 gelten EU-weit neue Vorgaben für den Zahlungsverkehr, die auch in Deutschland verbindlich umgesetzt werden. Grundlage ist die EU-Verordnung (EU) 2024/886 über Echtzeitüberweisungen im SEPA-Raum. Ziel ist die flächendeckende Einführung von SEPA-Instant-Payments sowie die Erhöhung der Sicherheit bei Überweisungen.
⏱️ Echtzeitüberweisung wird Pflicht
Alle Zahlungsdienstleister, die SEPA-Überweisungen in Euro anbieten, müssen künftig auch Echtzeitüberweisungen ermöglichen. Diese müssen rund um die Uhr – auch an Wochenenden und Feiertagen – innerhalb von zehn Sekunden ausgeführt werden. Die Kosten für Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als für herkömmliche SEPA-Überweisungen.
Die Verpflichtung gilt sowohl für Zahlungsempfänger als auch für Zahler. Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass sie Echtzeitüberweisungen empfangen und ausführen können. Für Verbraucher und Unternehmen bedeutet dies eine deutlich schnellere Abwicklung von Zahlungen – mit unmittelbarer Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Playlist: D:TON
✅ Empfängerprüfung vor jeder Überweisung
Ebenfalls ab Oktober 2025 wird die sogenannte „Empfängerprüfung“ verpflichtend. Vor Ausführung einer SEPA-Überweisung muss die Bank prüfen, ob der eingegebene Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt. Die Rückmeldung erfolgt in vier Stufen:
Übereinstimmung: Name und IBAN passen exakt.
Ähnliche Übereinstimmung: Kleinere Abweichungen, z. B. Tippfehler.
Keine Übereinstimmung: Deutliche Abweichung – Warnhinweis.
Keine Prüfung möglich: Technisch nicht durchführbar.
Die Prüfung soll Fehlüberweisungen und Betrugsversuche verhindern. Bei Warnhinweisen liegt die Verantwortung für die Ausführung der Zahlung beim Zahler. Die Bank haftet in solchen Fällen nicht.
📌 Auswirkungen auf Unternehmen und Selbstständige
Rechnungen müssen künftig den korrekten Kontoinhabernamen enthalten, um Zahlungsausfälle durch Warnhinweise zu vermeiden. Auch QR-Codes und digitale Zahlungslinks sollten aktualisiert werden. Sammelüberweisungen, etwa für Gehaltszahlungen, sind von der Empfängerprüfung ausgenommen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen.
Quellen: – Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Deutsche Kreditwirtschaft (DK) – Bundesverband deutscher Banken – EU-Verordnung (EU) 2024/886
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