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Tee plus Brötchen sind bei der Arbeit nicht gleich Frühstück

Tee plus Brötchen ist nicht gleich Frühstück, urteilen Richter. Denn es fehlt der Aufstrich. © Martin K. Reinel / pixelio.de / TRD Recht und Billig

Tee plus Brötchen ist nicht gleich Frühstück, urteilen Richter. Denn es fehlt der Aufstrich. © Martin K. Reinel / pixelio.de / TRD Recht und Billig

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(TRD/WID) Unbelegte Brötchen plus ein Heißgetränk sind kein Frühstück – zumindest nicht im lohnsteuerrechtlichen Sinn. Dieses Urteil fällte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) – aus gegebenem Anlass und mit einer interessanten Begründung.

Denn, so die Richter, die von einem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel seien kein Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern „nicht steuerbare Aufmerksamkeiten“. Und deswegen seien sie, so  laut Rechtschutz-Experten, auch nicht zu den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern, wie es das Finanzamt gefordert hatte.

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Laut BFH dienen diese netten Aufmerksamkeiten „lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen“. Eine Entlohnungsfunktion komme ihnen nicht zu (VI R 36/17). Das sei nur der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen unentgeltlich oder verbilligt reiche. Unbelegte Brötchen seien aber auch zusammen mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse zumindest noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen.

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